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Wohnfläche -
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Wohnfläche
In Mietverträgen ist oftmals von der „Mietraumfläche“ die
Rede, die nicht unbedingt der tatsächlichen Wohnfläche
entsprechen muss. Dies ist vor allem bei Dachwohnungen der
Fall, wie ein ehemaliger Mieter erfahren musste, als er
seinen Ex-Vermieter verklagte. Als der Mieter auszog, vermaß
er seine alte Wohnung und errechnete nach Abzug der
Dachschrägen eine wesentlich kleinere Wohnfläche. Nach
Angaben des Immobilienportals Immowelt.de urteilte das
Landgericht Krefeld in diesem konkreten Fall, dass der
Mieter keinen Anspruch auf eine Teilrückzahlung der Miete
hat (Az.: 2 S 22/08).
Bereits der Bundesgerichtshof
hatte geurteilt, dass eine Flächenabweichung von mehr als
zehn Prozent ein Mangel sei und damit eine Mietminderung
rechtens sei. Allerdings gibt es keine allgemein gültige
Regelung, was unter der Mietraumfläche zu verstehen ist. Die
Grundfläche der Wohnung betrug die Fläche, die im
Mietvertrag festgelegt war, hier rund g der Miete
berechtige, so die r. Doch eine konkrete und Quadratmeter.
Nach Abzug der Dachschrägen betrug die Wohnfläche aber nur
noch rund 54 Quartmeter. Das Gericht ging davon aus, dass
der Vermieter mit dem Begriff Mietraumfläche, die
Grundfläche und nicht die Wohnfläche gemeint hat. Zudem
begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass man
vom Vermieter nicht verlangen könne, einen Sachverständigen
für die Ermittlung der Wohnfläche zu beauftragen. Ihm als
Laie sei zudem eine genaue Ermittlung der Wohnfläche nicht
möglich. |
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Wohnfläche im Mietvertrag
Hat die Wohnung mehr Fläche als im Mietvertrag festgehalten,
kann der Vermieter nicht im Nachhinein eine höhere Miete
verlangen. Nur, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als
zehn Prozent abweicht, könne der Hausbesitzer die Miete
erhöhen, lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in
Karlsruhe (Az. VIII ZR 138/06). |
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Wohnfläche im Mietvertrag
Ist die Wohnfläche der angemieteten Wohnung tatsächlich
kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter im
Regelfall die Miete nicht mindern. Bei Mieterhöhungen im
Laufe des Mietverhältnisses und bei der
Nebenkostenabrechnung ist aber immer von der tatsächlichen
Wohnungsgröße und nicht unbedingt von der im Mietvertrag
angegebenen Quadratmeterzahl auszugehen.
Nach einem Rechtsentscheid des OLG Dresden (3 AR 0090/97)
liegt zwar ein Fehler der Mietsache vor, wenn die Wohnung
kleiner ist, als im Mietvertrag beschrieben. Dieser Fehler
berechtigt aber nur zur Mietminderung, wenn hierdurch auch
die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gemindert ist. Nach
Ansicht der Dresdner Richter wird der Gebrauchswert der
Wohnung aber weniger durch die Wohnungsgröße als vielmehr
durch die Lage und Ausstattung der Wohnung bestimmt. Die
Mietminderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die
Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich gemindert ist, zum
Beispiel, weil der Mieter die Wohnfläche gar nicht
vollständig nutzt, oder wenn die tatsächliche Wohnungsgröße
nicht mindestens 10 Prozent unter den Größenangaben im
Mietvertrag liegt.
Auch eine Mietminderung wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft scheidet in der Regel aus. Die im
Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ist nach Einschätzung
des Oberlandesgerichts Dresden im Normalfall eine reine
Objektbeschreibung, nicht aber eine konkrete Zusicherung.
Unabhängig hiervon muss der Vermieter, wenn er im Laufe des
Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche
Vergleichsmiete anheben will und sich hierbei zum Beispiel
auf Quadratmeterpreise des Mietspiegels stützt, immer von
der wirklichen und tatsächlichen Wohnungsgröße ausgehen. Das
gleiche gilt, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung
erstellt und die einzelnen Kostenarten nach der Wohnfläche
auf die Mieter des Hauses verteilt werden. Auch hier ist
ausschließlich die tatsächliche Wohnungsgröße entscheidend.
Die richtige Wohnfläche
Immer wieder streiten Mieter und Vermieter nach Angaben des
Deutschen Mieterbundes über die Frage, wie viele
Quadratmeter die Wohnung tatsächlich groß ist.
Die Fläche der Mietwohnung kann nach Angaben der
Mieterorganisation exakt berechnet werden. Gemessen werden
müssen alle Räume der Mietwohnung, also auch Küche und Flur.
So genannte Zubehörräume, wie Keller, Waschküche,
Trockenraum, Dachboden oder Garage, zählen dagegen nicht
mit, wenn es um die Wohnfläche geht.
Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll
angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile mindestens 2 m
hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet,
wenn die Räume oder Raumteile zwischen 1 und 2 m hoch sind.
Räume oder Raumteile, die weniger als 1 m hoch sind, zählen
bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit.
Bei Sozial- oder preis gebundenen Wohnungen zählt die
Grundfläche von Balkon oder Loggia zur Hälfte mit. Bei frei
finanzierten Wohnungen kommt es auf den Wohnwert an.
Balkonflächen in guten Lagen zählen zu einem Viertel, und in
Ausnahmefällen kann der Balkon auch mit der Hälfte der
Fläche angerechnet werden.
Ist die Wohnfläche der angemieteten Wohnung tatsächlich
kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter
allenfalls dann die Miete mindern, wenn die Abweichung mehr
als 10 Prozent beträgt. Jedes Prozent Abweichung
rechtfertigt 1 Prozent Mietminderung (OLG Karlsruhe 17 U
176/00). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Wasserkosten Wohnfläche
Eine Vermieterin rechnete in einem Beispielfall
die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach den
Wohnflächen der vermieteten Wohnungen ab. Mit einem
Wasserzähler waren allerdings fast alle Wohnungen
ausgestattet. Ein Mieter verweigerte für den
Abrechnungszeitraum jedoch eine Nachzahlung in Höhe von
110,45 € und machte vor Gericht geltend, dass die Mieterin
verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch
abzurechnen, da einige Wohnungen Wasserzähler haben.
Zugunsten der Vermieterin hat dann aber der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Sie durfte die Kosten
der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der
Wohnfläche auf ihren Mieter umlegen, da die Mietparteien
nichts anderes vereinbart hatten. Nur wenn alle
Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet sind, wäre
die Vermieterin zu einer Abrechnung nach dem erfassten
Wasserverbrauch verpflichtet. (BGH, Az. VIII ZR 188/07). |
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