Wasserzähler - Mietrecht von A bis Z
 
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Wasserzähler - Messdifferenzen zahlt der Vermieter
Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter derartige eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten - wie die übrigen "kalten" Betriebskosten auch - nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Vermieter seinerseits aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter geduldet werden.

Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Landgericht Braunschweig: Vermieter zahlt große Differenzen beim Wasserzähler
Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in einem Mietshaus, müssen Mieter in der Regel nur die bei ihnen gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch nach als alle Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht in jedem Fall auf die Mieter umlegen, sondern muss bei erheblichen Unterschieden selbst für den Mehrverbrauch aufkommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landegerichts Braunschweig macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam.

Ungleichheiten zwischen Haupt- und Wohnungszählern sind durchaus nicht ungewöhnlich. Daher akzeptierten die Braunschweiger Richter auch die Umlage des Mehrverbrauchs auf die Mieter, wenn Messdifferenz nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Sind die Wasserverluste aber höher, so fällt das Problem nach Ansicht der Gerichts in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Aktenzeichen: 6 S 163/98. Quelle: MDR


Wasserzähler
Eine Mieterhöhung begründete der Eigentümer mit dem Einbau von neuen Kaltwasserzählern. Dabei hatte der Eigentümer die Zähler nur geleast und die Kosten bereits auf die Betriebskosten umgelegt. Das Amtsgericht stoppte den Eigentümer: Doppelt kassieren geht nicht, befand der Richter (Az. 6 C 105/06)

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