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Wasserzähler -
Mietrecht von A bis Z |
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Wasserzähler - Messdifferenzen zahlt der Vermieter
Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus
eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des
Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten
Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Nach
Informationen des Deutschen Mieterbundes hat der
Mieter keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter derartige
eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine
verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in
der Mietwohnung nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren
angebracht sind, müssen die Wasserkosten - wie die übrigen
"kalten" Betriebskosten auch - nach Personenzahl oder nach
Wohnfläche abgerechnet werden.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der
Vermieter seinerseits aber den Einbau der Wasserzähler auch
ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die
Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser
eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter
geduldet werden.
Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die
Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und
Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der
Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten
Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig
abrechnen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Landgericht Braunschweig: Vermieter
zahlt große Differenzen beim Wasserzähler
Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in
einem Mietshaus, müssen Mieter in der Regel nur die bei
ihnen gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Zeigt die
Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch nach als
alle Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die
Differenz nicht in jedem Fall auf die Mieter umlegen,
sondern muss bei erheblichen Unterschieden selbst für den
Mehrverbrauch aufkommen. Auf ein entsprechendes Urteil des
Landegerichts Braunschweig macht der Deutsche Mieterbund
aufmerksam.
Ungleichheiten zwischen Haupt- und Wohnungszählern sind
durchaus nicht ungewöhnlich. Daher akzeptierten die
Braunschweiger Richter auch die Umlage des Mehrverbrauchs
auf die Mieter, wenn Messdifferenz nicht mehr als 20 Prozent
beträgt. Sind die Wasserverluste aber höher, so fällt das
Problem nach Ansicht der Gerichts in den
Verantwortungsbereich des Vermieters. Aktenzeichen: 6 S
163/98. Quelle: MDR |
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Wasserzähler
Eine Mieterhöhung begründete der Eigentümer mit dem Einbau
von neuen Kaltwasserzählern. Dabei hatte der Eigentümer die
Zähler nur geleast und die Kosten bereits auf die
Betriebskosten umgelegt. Das Amtsgericht stoppte den
Eigentümer: Doppelt kassieren geht nicht, befand der Richter
(Az. 6 C 105/06) |
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