Wasseruhr - Mietrecht von A bis Z
 
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Wasseruhr - Kein Anspruch auf Einbau von Wasseruhr
Wird Wasser in einem Mietshaus verbrauchsabhängig abgerechnet und zeigt der Hauptwasserzähler des Hauses einen deutlich höheren Verbrauch an, als die Summe der Wohnungswasserzähler, müssen Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Der Vermieter darf dann die Differenz nicht anteilig auf die Mieter umlegen (LG Braunschweig 6 S 163/98).

Bei verbrauchsabhängigen Wasserabrechnungen zeigt der Hauptwasserzähler häufig einen größeren Verbrauch an, als alle Wohnungswasserzähler im Haus zusammen. Für die Nebenkostenabrechnung, das heißt die Abrechnung der Wasserkosten, gilt dann grundsätzlich das Messergebnis des Hauptwasserzählers. Die Differenz zwischen Hauptwasserzähler und Wohnungswasserzählern wird dann anteilig nach dem Verhältnis der Anzeigenwerte der Wohnungswasserzähler auf die Mieter verteilt.

Dieses Verfahren darf nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig aber nur bis zu einer bestimmten Toleranzgrenze angewandt werden. Ausgehend von Messtoleranzen der eichpflichtigen Wasserzähler akzeptierten die Richter eine Messdifferenz bis zu 20 Prozent.

Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge aber die Summe der durch die Wohnungswasserzähler angezeigten Verbrauchsmengen um mehr als 20 Prozent, muss der Vermieter diese Differenz zahlen. Die Abrechnung der Wasserkosten erfolgt anhand des Ergebnisses der Wohnungswasserzähler. In derartigen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass unerklärlich hohe Wasserverluste im System auftreten, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 
Mieter haben kein Recht auf eine Wasseruhr

Mieter haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass in Ihrer Wohnung eine Wasseruhr installiert wird. Aber: In vielen Neubauten gehört sie inzwischen zur Ausstattung. Der deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass die rechtlichen Regelungen, wie der Wasserverbrauch ohne Zähler abgerechnet wird, in den Bundesländern unterschiedlich sind. Wenn die Betriebskosten nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden, muss der Vermieter allerdings die Anteile für leer stehende Wohnungen übernehmen. entschied der Bundesgerichtshof (Az. Vlll ZR 159/05)

 

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