|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Wasseruhr -
Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Wasseruhr - Kein Anspruch auf Einbau von Wasseruhr
Wird Wasser in einem Mietshaus verbrauchsabhängig
abgerechnet und zeigt der Hauptwasserzähler des Hauses einen
deutlich höheren Verbrauch an, als die Summe der
Wohnungswasserzähler, müssen Mieter nur die in ihrer Wohnung
gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Der Vermieter darf
dann die Differenz nicht anteilig auf die Mieter umlegen (LG
Braunschweig 6 S 163/98).
Bei verbrauchsabhängigen Wasserabrechnungen zeigt der
Hauptwasserzähler häufig einen größeren Verbrauch an, als
alle Wohnungswasserzähler im Haus zusammen. Für die
Nebenkostenabrechnung, das heißt die Abrechnung der
Wasserkosten, gilt dann grundsätzlich das Messergebnis des
Hauptwasserzählers. Die Differenz zwischen Hauptwasserzähler
und Wohnungswasserzählern wird dann anteilig nach dem
Verhältnis der Anzeigenwerte der Wohnungswasserzähler auf
die Mieter verteilt.
Dieses Verfahren darf nach der Entscheidung des Landgerichts
Braunschweig aber nur bis zu einer bestimmten Toleranzgrenze
angewandt werden. Ausgehend von Messtoleranzen der
eichpflichtigen Wasserzähler akzeptierten die Richter eine
Messdifferenz bis zu 20 Prozent.
Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene
Verbrauchsmenge aber die Summe der durch die
Wohnungswasserzähler angezeigten Verbrauchsmengen um mehr
als 20 Prozent, muss der Vermieter diese Differenz zahlen.
Die Abrechnung der Wasserkosten erfolgt anhand des
Ergebnisses der Wohnungswasserzähler. In derartigen Fällen
spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass
unerklärlich hohe Wasserverluste im System auftreten, die in
den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
|
|
|
Mieter haben
kein Recht auf eine Wasseruhr |
|
Mieter haben
keinen Rechtsanspruch darauf, dass in Ihrer Wohnung eine
Wasseruhr installiert wird. Aber: In vielen Neubauten gehört
sie inzwischen zur Ausstattung. Der deutsche Mieterbund
weist darauf hin, dass die rechtlichen Regelungen, wie der
Wasserverbrauch ohne Zähler abgerechnet wird, in den
Bundesländern unterschiedlich sind. Wenn die Betriebskosten
nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden, muss der
Vermieter allerdings die Anteile für leer stehende Wohnungen
übernehmen. entschied der Bundesgerichtshof (Az. Vlll ZR
159/05) |
|
|
|
|
|
|