Waschküche - Mietrecht von A bis Z
 
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Waschküche und Trockenraum - Waschküche, Trockenboden
Ist in einem Mietshaus eine Gemeinschaftswaschküche oder ein Trockenraum vorhanden, darf der Mieter diese Räume nutzen, ohne dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart oder erwähnt sein muss. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist der Vermieter nicht berechtigt, den Trockenraum oder die Waschküche "zu sperren". Wird den Mietern die Nutzung derartiger Gemeinschaftsräume verboten oder entzogen, kann eine Mietminderung zwischen zwei und fünf Prozent gerechtfertigt sein.

 
Der Vermieter darf den Mietern auch nicht ohne weiteres einen anderen Raum als Trockenraum zuweisen.
Nur in Ausnahmefällen ist der Vermieter berechtigt, den Mietern einen Gemeinschaftsraum zu kündigen durch eine so genannte Teilkündigung. Voraussetzung ist, dass der Vermieter hier neuen Wohnraum schaffen will bzw. die gekündigten Räumlichkeiten benötigt, um sie einer neu zu schaffenden Wohnung zuzuordnen. Aber auch in diesem Fall bleibt das Recht der bisherigen Mieter, die Miete entsprechend zu kürzen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
 

Waschküche
Ob Mieter eine eventuell vorhandene Waschküche inklusive Waschmaschine oder ggf. Trockenräume in einem Mietshaus nutzen darf, muss im Mietvertrag schriftlich vereinbart oder durch Zustimmung des Vermieters entsprechend erlaubt worden sein.

Das Amtsgericht Spandau urteilte dass ein Mieter trotz vorhandener Waschküche in der Wohnanlage, diese nicht benutzen dürfe, da diese Ende der 80er Jahre außer Betrieb genommen wurde und seitdem nicht mehr als Waschküche diente.

Es hieß weiter, wenn eine Klausel über die Nutzung der Waschräume in einem formalen Mietvertrag durchgestrichen ist, ist die Nutzung einer solchen Anlage nicht erlaubt, auch wenn sie vorhanden ist. (Amtsgericht Spandau, Urteil 06. November 2002, Az: 3b C388/02)

 
 

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