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Waschküche -
Mietrecht von A bis Z |
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Waschküche und Trockenraum - Waschküche, Trockenboden
Ist in einem Mietshaus eine Gemeinschaftswaschküche oder ein
Trockenraum vorhanden, darf der Mieter diese Räume nutzen,
ohne dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart oder
erwähnt sein muss. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes
ist der Vermieter nicht berechtigt, den Trockenraum oder die
Waschküche "zu sperren". Wird den Mietern die Nutzung
derartiger Gemeinschaftsräume verboten oder entzogen, kann
eine Mietminderung zwischen zwei und fünf Prozent
gerechtfertigt sein. |
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Der Vermieter darf den Mietern auch
nicht ohne weiteres einen anderen Raum als Trockenraum
zuweisen.
Nur in Ausnahmefällen ist der Vermieter berechtigt, den
Mietern einen Gemeinschaftsraum zu kündigen durch eine so
genannte Teilkündigung. Voraussetzung ist, dass der
Vermieter hier neuen Wohnraum schaffen will bzw. die
gekündigten Räumlichkeiten benötigt, um sie einer neu zu
schaffenden Wohnung zuzuordnen. Aber auch in diesem Fall
bleibt das Recht der bisherigen Mieter, die Miete
entsprechend zu kürzen. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |
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Waschküche
Ob Mieter eine eventuell vorhandene Waschküche inklusive
Waschmaschine oder ggf. Trockenräume in einem Mietshaus
nutzen darf, muss im Mietvertrag schriftlich vereinbart oder
durch Zustimmung des Vermieters entsprechend erlaubt worden
sein.
Das Amtsgericht Spandau urteilte dass ein Mieter trotz
vorhandener Waschküche in der Wohnanlage, diese nicht
benutzen dürfe, da diese Ende der 80er Jahre außer Betrieb
genommen wurde und seitdem nicht mehr als Waschküche diente.
Es hieß weiter, wenn eine Klausel über die Nutzung der
Waschräume in einem formalen Mietvertrag durchgestrichen
ist, ist die Nutzung einer solchen Anlage nicht erlaubt,
auch wenn sie vorhanden ist. (Amtsgericht Spandau, Urteil
06. November 2002, Az: 3b C388/02) |
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