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Waschen und Trocknen -
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Waschen und Trocknen - In der Wohnung erlaubt
Der Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
der es den Wohnungsnutzern untersagt, Waschmaschinen oder
Wäschetrockner in der Wohnung zu benutzen und dort Wäsche an
der Luft zu trocken, ist nichtig. Das entschied nach
Darstellung des Deutschen Mieterbundes jetzt das OLG
Frankfurt (20 W 414/99).
Das OLG Frankfurt erklärte, die Möglichkeit, die täglich
anfallende Wäsche maschinell reinigen zu können, gehöre zum
Kernbereich des Wohnungseigentums, genauso wie das
Musizieren in den eigenen Räumlichkeiten oder die tägliche
Körperhygiene. Ein eventueller Ausschluss des maschinellen
Wäschewaschens in der Wohnung bedürfe der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer und könne nicht durch Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Das Gericht führt nach Darstellung des Deutschen
Mieterbundes weiter aus, dass auch im Wohnungsmietrecht der
Betrieb einer Waschmaschine schon zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gehöre. Die Einrichtung einer
Waschküche im Keller eines Mehrfamilienhauses kann nur als
zusätzliches Angebot für die Hausbewohner verstanden werden,
löse aber keinen "Benutzungszwang" aus. Letztlich mache das
von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Verbot auch
keinen Sinn, da moderne Haushaltsgeräte weitestgehend gegen
das Auslaufen von Wasser gesichert und auch geräuscharm
sind. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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