Waschen und Trocknen - Mietrecht A bis Z
 
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Waschen und Trocknen - In der Wohnung erlaubt
Der Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der es den Wohnungsnutzern untersagt, Waschmaschinen oder Wäschetrockner in der Wohnung zu benutzen und dort Wäsche an der Luft zu trocken, ist nichtig. Das entschied nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes jetzt das OLG Frankfurt (20 W 414/99).

Das OLG Frankfurt erklärte, die Möglichkeit, die täglich anfallende Wäsche maschinell reinigen zu können, gehöre zum Kernbereich des Wohnungseigentums, genauso wie das Musizieren in den eigenen Räumlichkeiten oder die tägliche Körperhygiene. Ein eventueller Ausschluss des maschinellen Wäschewaschens in der Wohnung bedürfe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und könne nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Das Gericht führt nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes weiter aus, dass auch im Wohnungsmietrecht der Betrieb einer Waschmaschine schon zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Die Einrichtung einer Waschküche im Keller eines Mehrfamilienhauses kann nur als zusätzliches Angebot für die Hausbewohner verstanden werden, löse aber keinen "Benutzungszwang" aus. Letztlich mache das von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Verbot auch keinen Sinn, da moderne Haushaltsgeräte weitestgehend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert und auch geräuscharm sind. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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