|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Wäschetrockner -
Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Wäschetrockner - Anspruch auf Reparatur
Gehören bei Abschluss des Mietvertrages auch
Gemeinschaftsräume, wie zum Beispiel ein Keller mit
Wascheinrichtung und Wäschetrockner, zur Wohnung, dann muss
der Vermieter für funktionierende Geräte während der
Mietzeit sorgen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes
entschied das Landgericht Flensburg (7 S 141/02), dass bei
einem Defekt des Wäschetrockners der Vermieter die Reparatur
zu veranlassen und zu bezahlen habe. Der Vermieter dürfe auf
keinen Fall den Trockner ersatzlos entfernen.
Nach Darstellung des Mieterbundes ist der Wäschetrockner als
Zubehör zur Mietsache anzusehen. Zu berücksichtigen sei,
dass der Trockner bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen
sei und in der Folgezeit den Mietern auch tatsächlich zur
Verfügung gestanden habe. Zudem müssten die Mieter über die
Nebenkostenabrechnungen unter anderem auch für die so
genannte „maschinelle Wascheinrichtung“ zahlen. Hierunter
falle dann auch ein Wäschetrockner.
Wenn der Vermieter, so das Landgericht Kiel, Umlagen unter
anderem für den Wäsche-trockner erhebt und diesen auch
tatsächlich zur Verfügung stellt, dann sei der
Wäsche-trockner auch Mietgegenstand. Das bedeutet: Der
Vermieter ist, soweit notwendig, für die Instandhaltung und
gegebenenfalls auch Erneuerung des Wäschetrockners
verantwortlich. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
|
|
|
|
|
|