Wäschetrockner - Mietrecht von A bis Z
 
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Wäschetrockner - Anspruch auf Reparatur
Gehören bei Abschluss des Mietvertrages auch Gemeinschaftsräume, wie zum Beispiel ein Keller mit Wascheinrichtung und Wäschetrockner, zur Wohnung, dann muss der Vermieter für funktionierende Geräte während der Mietzeit sorgen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes entschied das Landgericht Flensburg (7 S 141/02), dass bei einem Defekt des Wäschetrockners der Vermieter die Reparatur zu veranlassen und zu bezahlen habe. Der Vermieter dürfe auf keinen Fall den Trockner ersatzlos entfernen.

Nach Darstellung des Mieterbundes ist der Wäschetrockner als Zubehör zur Mietsache anzusehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Trockner bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen sei und in der Folgezeit den Mietern auch tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Zudem müssten die Mieter über die Nebenkostenabrechnungen unter anderem auch für die so genannte „maschinelle Wascheinrichtung“ zahlen. Hierunter falle dann auch ein Wäschetrockner.

Wenn der Vermieter, so das Landgericht Kiel, Umlagen unter anderem für den Wäsche-trockner erhebt und diesen auch tatsächlich zur Verfügung stellt, dann sei der Wäsche-trockner auch Mietgegenstand. Das bedeutet: Der Vermieter ist, soweit notwendig, für die Instandhaltung und gegebenenfalls auch Erneuerung des Wäschetrockners verantwortlich. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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