|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Wärme- und Wasseruhr -
Mietrecht A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Wärme-
und Wasseruhr - Eichgesetz gilt
Wärme- und Warmwasserzähler oder auch Kaltwasserzähler sind
eichpflichtige Geräte nach dem Eichgesetz.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes müssen
Kaltwasser-zähler, soweit sie in Wohnungen oder Häusern
installiert sind, nach 6 Jahren nachgeeicht werden.
Eichdatum und Eichfrist stehen auf der Geräteplombe. Nach
Ablauf der Frist dürfen die Geräte nicht mehr für die
Abrechnung der Betriebskosten eingesetzt werden.
Die Eichkosten gehören – so bestimmt es jetzt seit 2004
ausdrücklich die Betriebskostenverordnung – zu den
umlagefähigen „Wasserkosten“. Da die Eichung vor Ort nicht
durchzuführen ist und Ausbau, Einbau eines Ersatzgerätes,
dessen Ausbau und der Einbau des nachgeeichten Wasserzählers
zu teuer sind, werden im Zuge der Nacheichung die
vorhandenen Geräte durch neue ersetzt.
Auch Wärme- bzw. Warmwasserzähler müssen nachgeeicht werden,
allerdings schon nach 5 Jahren, so der Deutsche Mieterbund.
Die Kosten sind als Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung – so genannte Heizungsnebenkosten –
auf den Mieter umlegbar. Auch hier werden im Zuge der
Nacheichung die alten Geräte ausgetauscht. Schließt der
Vermieter mit der verantwortlichen Wärmemessdienstfirma
einen Eichservice-Vertrag ab, dann ist das zulässig. Die
Kostenposition „Geräteservice“ oder „Garantiewartung“ kann
so in gleich bleibenden Jahresbeträgen auf die Mieter
umgelegt werden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
|
|
|
» Wärmelieferkosten |
|
|