Wärme- und Wasseruhr - Mietrecht A bis Z
 
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Wärme- und Wasseruhr - Eichgesetz gilt
Wärme- und Warmwasserzähler oder auch Kaltwasserzähler sind eichpflichtige Geräte nach dem Eichgesetz.

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes müssen Kaltwasser-zähler, soweit sie in Wohnungen oder Häusern installiert sind, nach 6 Jahren nachgeeicht werden. Eichdatum und Eichfrist stehen auf der Geräteplombe. Nach Ablauf der Frist dürfen die Geräte nicht mehr für die Abrechnung der Betriebskosten eingesetzt werden.

Die Eichkosten gehören – so bestimmt es jetzt seit 2004 ausdrücklich die Betriebskostenverordnung – zu den umlagefähigen „Wasserkosten“. Da die Eichung vor Ort nicht durchzuführen ist und Ausbau, Einbau eines Ersatzgerätes, dessen Ausbau und der Einbau des nachgeeichten Wasserzählers zu teuer sind, werden im Zuge der Nacheichung die vorhandenen Geräte durch neue ersetzt.

Auch Wärme- bzw. Warmwasserzähler müssen nachgeeicht werden, allerdings schon nach 5 Jahren, so der Deutsche Mieterbund. Die Kosten sind als Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung – so genannte Heizungsnebenkosten – auf den Mieter umlegbar. Auch hier werden im Zuge der Nacheichung die alten Geräte ausgetauscht. Schließt der Vermieter mit der verantwortlichen Wärmemessdienstfirma einen Eichservice-Vertrag ab, dann ist das zulässig. Die Kostenposition „Geräteservice“ oder „Garantiewartung“ kann so in gleich bleibenden Jahresbeträgen auf die Mieter umgelegt werden. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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