Vorkaufsrecht - Mietrecht von A bis Z
 
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Vorkaufsrecht - Vorkaufsrecht für Mieter
Werden die Wohnungen eines Mietshauses in Eigentumswohnungen umgewandelt, um die Wohnungen dann einzeln weiterzuverkaufen, haben die dort wohnenden Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Vorkaufsrecht bedeutet nach Angaben des Deutschen Mieterbundes, dass die Wohnungen zunächst einmal den Mietern zum Kauf angeboten werden müssen. Die Mieter haben das Recht, mit Ihrer Verkaufsentscheidung solange zu warten, bis die Wohnung an einen anderen Verkaufsinteressenten verkauft worden ist. Erst wenn ein detaillierter, notariell beglaubigter Kaufvertrag zwischen Wohnungsverkäufer und einem Käufer vorgelegt wird, in dem auch der konkrete Kaufpreis stehen muss, muss sich der Mieter der Wohnung entscheiden, ob er "seine" Wohnung kaufen will oder nicht. Er kann dies dann zu den Bedingungen tun, die im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben sind. Der Mieter hat damit das Recht, in den mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag selbst einzutreten.

Liegt der notarielle Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer vor, müssen Mieter sich innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben oder nicht. Dies muss schriftlich geschehen.

Ausnahme: Das Vorkaufsrecht gilt nach Angaben des Mieterbundes nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen seiner Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft.

Preisvergünstigungen wegen Paketverkäufen gelten auch für Mieter
Gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung

Vereinbart der Eigentümer und Verkäufer von umgewandelten Eigentumswohnungen mit dem Kaufinteressenten Preisvergünstigungen für den Fall, dass mehrere Wohnungen im Paket verkauft werden, gilt dieser Preis auch für den Mieter, der sein Vorkaufsrecht ausübt und nun seine eigene Wohnung kauft. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 267/97).

Nach Umwandlung in Eigentumswohnungen verkaufte der Eigentümer mit notariellem Kaufvertrag vier Wohnungen an einen Kaufinteressenten zum Gesamtpreis von 799.874 Mark. Für die Mieterwohnung Nummer 168 war ein Bruttopreis von 197.228 Mark vorgesehen, mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass nur 166.033 Mark gezahlt werden müssen, wenn der Kaufvertrag über alle vier Wohnungen zustande kommt.

Da Mieter von umgewandelten Mietwohnungen, so der Deutsche Mieterbund, ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben, wenn ihre Wohnung verkauft wird, erklärte der Mieter der Wohnung Nummer 168 innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten, er wolle die Wohnung zu den Bedingungen kaufen, die zwischen Verkäufer und Kaufinteressenten im notariellen Kaufvertrag vereinbart waren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass der vorkaufsberechtigte Mieter von den ausgehandelten Preisvergünstigungen eines beabsichtigten Paketverkaufs von mehreren Wohnungen profitiert. Er muss nicht den Einzelpreis für die Wohnung in Höhe von 197.228 Mark zahlen, sondern nur den Paketpreis von 166.033 Mark. Entscheidend sei, dass letztlich - wie beabsichtigt - alle vier Wohnungen verkauft worden seien. Einziger Unterschied gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag sei, dass der Kaufinteressent drei Wohnungen und der Mieter eine Wohnung gekauft habe.

Für den Fall, dass vier Wohnungen verkauft würden, war aber der Preis der Mieterwohnung Nummer 168 mit 166.033 Mark vereinbart. Letztlich erhält der Eigentümer exakt den Kaufpreis, den er ursprünglich angesetzt hatte.  Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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