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Vorauszahlungen - Betriebskosten
Setzt ein Vermieter trotz konkreter Mieternachfrage die
Vorauszahlungen für die Betriebskosten bewusst oder
fahrlässig viel zu niedrig fest, riskiert er, seine
rechnerisch und tatsächlich bestehenden
Ansprüche zu verlieren (AG Hannover 515 C
10658/02).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte der
Vermieter bei den Mietvertragsverhandlungen auf
ausdrückliche Nachfrage des Mieters nach der Höhe der
Nebenkosten im Mietvertrag einen Vorauszahlungsbetrag von
monatlich 70 DM aufgenommen. Tatsächlich lagen aber die
monatlichen Betriebskosten, wie sich aus der späteren
Abrechnung des Vermieters ergab, rund 90 Prozent höher.
Hierdurch fielen die monatlichen Belastungen, die der Mieter
für seine Wohnung aufbringen musste, spürbar höher aus, als
ursprünglich geplant.
Zahlen müssen die Mieter den Nachforderungsbetrag des
Vermieters aber nicht, entschied das Amtsgericht Hannover,
denn der Mieter habe in gleicher Höhe einen
Schadensersatzanspruch. Er wird nach Angaben des
Mieterbundes praktisch so gestellt, als wenn die monatlichen
Vorauszahlungsbeträge korrekt und angemessen vereinbart
worden wären.
Der Vermieter hätte wissen müssen, dass die von ihm im
Mietvertrag festgelegten Vorauszahlungsbeträge nicht
ausreichen. Schon die Vormieter mussten in den beiden
vorangegangenen Abrechnungsperioden hohe Nachzahlungsbeträge
– zwischen 635 und 675 DM – zahlen. Der Deutsche Mieterbund
begrüßte die Entscheidung. Bei Abschluss des Mietvertrages
muss der Mieter in etwa wissen, welche monatliche Belastung
auf ihn zukommt. Wenn er dann noch nach der Höhe der
Betriebskosten-Vorauszahlung fragt, muss er eine korrekte
Auskunft des Vermieters erhalten.
Vorauszahlungen zurückfordern
Der Mieter kann die Rückzahlung aller monatlichen
Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter
sich beharrlich weigert, über Betriebskosten und
Vorauszahlungen abzurechnen (LG Berlin 64 S 509/99).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes stützte sich das
Landgericht Berlin auf eine Grundsatzentscheidung des
Oberlandesgerichts Braunschweig (1 RE-Miet 1/99). Das
Oberlandesgericht hatte per Rechtsentscheid festgestellt,
dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses alle
bisher geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann, wenn
der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellt. Der
Mieter müsse allerdings die unstreitig und tatsächlich
entstandenden Nebenkosten berücksichtigen und von seiner
Rückforderung abziehen. Hierzu müsse der Mieter, soweit ihm
dies möglich ist, seinen Mindestverbrauch ermitteln oder
schätzen. Anhaltspunkt könnten auch frühere Abrechnungen
sein oder Abrechnungen anderer Mieter in vergleichbaren
Wohnungen, notfalls müsse der Mieter vorhandene
Rechnungsbelege beim Vermieter einsehen.
Das alles war in dem Fall nicht möglich. Der Mieter hatte
keine Anhaltspunkte über die tatsächliche Höhe seiner
Nebenkosten und noch nie eine Abrechnung erhalten. Auch die
Mitbewohner im Haus hatten noch nie eine Abrechnung ihres
Vermieters erhalten. Konsequenz ist, dass der Mieter alle
Vorauszahlungen zurückfordern kann.
Bundesgerichtshof: Hohe Nebenkosten-Nachzahlung trotz
monatlicher Abschläge
Bei der Nebenkostenabrechnung müssen Mieter auch auf hohe
Nachzahlungsforderungen gefasst sein. Die im Mietvertrag
festgesetzten Vorauszahlungen müssen nämlich keineswegs den
tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen, sondern dürfen
diese deutlich unterschreiten. Zu dieser Entscheidung kam
der Bundesgerichtshof im Februar 2004.
Eine Frau hatte im Jahr 1998 eine rund 100 Quadratmeter
große Wohnung gemietet. Als Kaltmiete bezahlte sie dafür
monatlich zunächst 1690 DM (864 Euro). Zudem vereinbarte sie
mit den Vermietern eine monatliche Vorauszahlung der
Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 200 DM (102 Euro). Im
Februar rechneten die Vermieter die Nebenkosten für die
Jahre 1999 und 2000 ab, woraus sich insgesamt
Nachforderungen von mehr als 6000 DM (3000 Euro) ergaben.
Als die Mieterin die Zahlung verweigerte, zogen die
Vermieter vor Gericht.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagen zunächst ab. Das
Berufungsgericht folgte weitgehend der Argumentation der
Mieterin, sie hätte die Wohnung nicht genommen, wenn sie
über die tatsächliche Belastung informiert gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof gab den Klägern dagegen im
Revisionsverfahren grundsätzlich Recht. Die Richter
argumentierten mit der rechtlich zulässigen Möglichkeit,
Mietverträge ohne die Vereinbarung von
Nebenkosten-Vorauszahlungen abzuschließen. Weil Mietern die
Nebenkosten auf diese Weise kreditiert werden dürfen, ist es
auch zulässig, wenn die vereinbarten Vorauszahlungen die
"später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur
geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.", so die
Richter weiter. Unzulässig sei dies nur dann, wenn Mietern
auf die konkrete Anfrage nach den kalkulierten Nebenkosten,
eine falsche Auskunft gegeben werde. Ob dies im verhandelten
Rechtsstreit der Fall ist, muss das Berufungsgericht
feststellen, an das die Sache zurückverwiesen wurde.
Aktenzeichen VIII ZR 195/03. Urteil vom 9. Februar 2004.
Quelle: MDR, Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |