|
Vorauszahlungen - Angemessene Vorauszahlungen
Der Vermieter kann keine Nachzahlungen aufgrund seiner
Betriebskostenabrechnung verlangen, wenn er bei Abschluss
des Mietvertrages zugesagt hat, die monatlichen
Vorauszahlungen wären kostendeckend (LG Berlin 63 S 387/01).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist der
Vermieter zwar auch dann berechtigt, Nachzahlungen zu
verlangen, wenn seine Forderungen aus der Abrechnung die
monatlichen Abschlagszahlungen des Mieters wesentlich
übersteigen. Nach dem Gesetz seien nur unangemessen hohe
Vorauszahlungen verboten, nicht zu niedrige Vorauszahlungen.
Anders aber, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages
ausdrücklich nach der Angemessenheit der Höhe der
monatlichen Vorauszahlungen fragt. Sichert der Vermieter, so
das Landgericht Berlin, dem Mieter die Angemessenheit der
Kosten zu, verweist er auf vorhandene Erfahrungswerte für
die Wohnungen und / oder auf Zahlen des Vormieters, so
schafft er einen Vertrauenstatbestand.
Konsequenz, laut Deutschem Mieterbund, ist, dass der
Vermieter dann bei eventuellen Nachforderungen aus der
Betriebskostenabrechnung an seine Zusage über die
Angemessenheit der Höhe der Betriebskosten gebunden ist.
Nachforderungen sind dann weitestgehend ausgeschlossen.
Allerdings, das Landgericht Berlin erklärte, es gäbe
zugunsten des Vermieters einen Spielraum bei der
„Angemessenheit“: Danach akzeptiert das Gericht ein
Überschreiten der tatsächlichen Betriebskosten gegenüber den
vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen um 15 Prozent als
noch angemessen.
BGH: Nebenkosten-Vorauszahlungen
müssen nicht realistisch sein. Schadensersatz für Mieter nur
bei Missbrauch
Ein Vermieter kann bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen für
Nebenkosten vereinbaren, die den tatsächlichen Kosten nicht
entsprechen. Selbst wenn die späteren Kosten mehr als 100
Prozent über den Vorauszahlungsbeträgen liegen, verneint der
Bundesgerichtshof eine Pflichtverletzung des Vermieters (BGH
VIII ZR 195/03).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) musste der
Bundesgerichtshof entscheiden, ob Vermieter
Nebenkosten-Vorauszahlungen deutlich unterhalb der
tatsächlich erwarteten Kosten festlegen dürfen, ohne
Sanktionen fürchten zu müssen, oder ob so genannte
Lockvogel-Angebote, mit denen eine niedrige
Gesamtmietenbelastung vorgespiegelt werden kann, unzulässig
sind und Schadensersatzansprüche auslösen.
Hier hatte ein Vermieter für eine 100 Quadratmeter große
Wohnung Nebenkosten-Vorauszahlungen in Höhe von 200 DM
monatlich im Mietvertrag vereinbart. Realistisch wären
Vorauszahlungen in Höhe von 450 DM gewesen. Die Mieter
mussten deshalb aufgrund von Nebenkosten-Abrechnungen in
einem Jahr 3.011 DM und im nächsten Jahr 3.039 DM
nachzahlen.
Rechtlich zulässig – so der Bundesgerichtshof: Den
Vertragsparteien stehe es frei, sich auf Vorauszahlungen für
Nebenkosten zu einigen. Nach dem Gesetz sei es dem Vermieter
lediglich verboten, unangemessen hohe Vorauszahlungen
festzusetzen. Dagegen sei es nicht verboten, überhaupt keine
Vorauszahlungen zu fordern und dem Mieter so die
vereinbarten Nebenkosten zu kreditieren. Dann sei es aber
erst recht zulässig, Vorauszahlungen zu vereinbaren, die die
tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern deutlich
unterschreiten.
Es gäbe keinen Vertrauenstatbestand für Mieter, wonach die
Summe der Vorauszahlungen dem tatsächlichen
Abrechnungsbetrag entspricht. Demzufolge ist der Vermieter
auch nicht verpflichtet, Vorauszahlungen so zu kalkulieren,
dass sie etwa kostendeckend seien.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes stellte der
Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung aber keinen
Freibrief für unseriöse Vermieter aus. Denn das Gericht
bejahte eine mögliche Pflichtverletzung des Vermieters im
Zusammenhang mit der Vereinbarung von zu niedrigen
Vorauszahlungen und damit Ersatzansprüche des Mieters, wenn
der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die
Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zusichert oder
die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig bemessen werden, um
Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu
täuschen und sie auf diese Art und Weise zum Abschluss eines
Mietvertrages zu veranlassen.
Tipp des Deutschen Mieterbundes: Im Mietvertrag festhalten,
dass die Vorauszahlungsbeträge in realistischer Höhe
festgesetzt worden sind. Weitere Informationen und konkreten
Rechtsrat bei allen örtlichen Mietervereinen. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |