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Vögel -
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Vögel
- Vögel füttern erlaubt
Das Aushängen von Futterglocken oder auch das Ausstreuen von
Vogelfutter auf den Außenfensterbänken bei Frost und Schnee
ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes grundsätzlich
erlaubt, entspricht der vertragsgemäßen Nutzung der
Mietsache und kann vom Vermieter nicht beanstandet oder gar
verboten werden.
Gleiches gilt für das Aufstellen eines Vogelhäuschens.
Anders ist die Rechtslage dagegen, wenn es um das Füttern
von Tauben geht. Da von Tauben unter anderem auch
Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungezieferbefall
drohen, kann der Vermieter das Füttern der Tauben verbieten.
Nisten im Haus Tauben, können die Bewohner die Beseitigung
der Tauben verlangen und sie können gegebenenfalls sogar die
Miete kürzen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Vögel
Vögel sind sehr beliebte Haustiere, jedoch
übertreiben es einige Mieter auch damit und halten sich mehr
als die übliche Menge an Vögeln. In einem Fall musste sich
das Landgericht Karlsruhe mit einem Mieter auseinander
setzen, der in seiner Zweizimmerwohnung im ersten
Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Innenstadt 100
frei fliegenden Vögel hielt. Das Gericht sah es hierbei als
erwiesen an, dass die Haltung nicht mehr zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietwohnung gehöre.
Damit fiel
die Haltung auch nicht mehr in den selbstverständlichen
Bestand der Rechte eines Mieters, also der freien
Selbstbestimmung. Aufgrund der mit den vielen Tieren
verbundenen Gefahren sei hierbei eine Verletzung der Rechte
des Vermieters, im Sinne des § 543 Bürgerliches Gesetzbuch,
gegeben. Das Landgericht Karlsruhe urteilte am 12. Januar
2001 (Az: 9 S 360/00) zugunsten des Vermieters und sah die
Kündigung des Mietverhältnisses als gerechtfertigt an. |
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