Vögel - Mietrecht von A bis Z
 
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Vögel - Vögel füttern erlaubt
Das Aushängen von Futterglocken oder auch das Ausstreuen von Vogelfutter auf den Außenfensterbänken bei Frost und Schnee ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes grundsätzlich erlaubt, entspricht der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache und kann vom Vermieter nicht beanstandet oder gar verboten werden.

Gleiches gilt für das Aufstellen eines Vogelhäuschens. Anders ist die Rechtslage dagegen, wenn es um das Füttern von Tauben geht. Da von Tauben unter anderem auch Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungezieferbefall drohen, kann der Vermieter das Füttern der Tauben verbieten. Nisten im Haus Tauben, können die Bewohner die Beseitigung der Tauben verlangen und sie können gegebenenfalls sogar die Miete kürzen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

Vögel
Vögel sind sehr beliebte Haustiere, jedoch übertreiben es einige Mieter auch damit und halten sich mehr als die übliche Menge an Vögeln. In einem Fall musste sich das Landgericht Karlsruhe mit einem Mieter auseinander setzen, der in seiner Zweizimmerwohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Innenstadt 100 frei fliegenden Vögel hielt. Das Gericht sah es hierbei als erwiesen an, dass die Haltung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehöre.

Damit fiel die Haltung auch nicht mehr in den selbstverständlichen Bestand der Rechte eines Mieters, also der freien Selbstbestimmung. Aufgrund der mit den vielen Tieren verbundenen Gefahren sei hierbei eine Verletzung der Rechte des Vermieters, im Sinne des § 543 Bürgerliches Gesetzbuch, gegeben. Das Landgericht Karlsruhe urteilte am 12. Januar 2001 (Az: 9 S 360/00) zugunsten des Vermieters und sah die Kündigung des Mietverhältnisses als gerechtfertigt an.

 

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