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Vergleichswohnung -
Mietrecht von A bis Z |
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Vergleichswohnungen
Stützt der Vermieter seine Mieterhöhung auf
„Vergleichswohnungen“, dann muss er diese Wohnungen im
Mieterhöhungsschreiben so genau bezeichnen, dass der Mieter
sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Bleibt
für den Mieter offen, welche von zwei Wohnungen in einem
Stockwerk als Vergleichswohnung gemeint ist, ist das
Mieterhöhungsverlangen unwirksam (BGH VIII ZR 141/02). |
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Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er dem Mieter
nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes konkrete
Hinweise auf die sachliche Berechtigung seines
Erhöhungsverlangens geben. Der kann während seiner
Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung
überprüfen und sich darüber schlüssig werden, ob er der
Erhöhung zustimmt oder nicht. Begründet der Vermieter seine
Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, so muss der Mieter
durch die Nennung der Vergleichsobjekte die Möglichkeit
haben, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und
die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen.
Die Vergleichswohnungen müssen deshalb so genau bezeichnet
werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte
Schwierigkeiten auffinden kann. Wenn sich in einem
Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen auf der selben
Ebene mehr als eine Wohnung befindet, sind für die
Auffindbarkeit der Wohnung zusätzliche Angaben erforderlich.
Solchen Angaben können nach Darstellung des
Bundesgerichtshofes die Beschreibung der genauen Lage der
Wohnung im Geschoss sein, die Bezeichnung einer nach außen
erkennbaren Wohnungsnummer oder der Name des Mieters.
Fehlen solche Angaben, sei der Mieter nicht gezwungen, auf
eigene Faust Nachforschungen anzustellen und die in Betracht
kommenden Mieter nach Miethöhe, Wohnungsgröße und
Ausstattung zu befragen. Quelle: Deutscher Mieterbund /
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