Vergleichswohnung - Mietrecht von A bis Z
 
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Vergleichswohnungen
Stützt der Vermieter seine Mieterhöhung auf „Vergleichswohnungen“, dann muss er diese Wohnungen im Mieterhöhungsschreiben so genau bezeichnen, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Bleibt für den Mieter offen, welche von zwei Wohnungen in einem Stockwerk als Vergleichswohnung gemeint ist, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam (BGH VIII ZR 141/02).

 

Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er dem Mieter nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung seines Erhöhungsverlangens geben. Der kann während seiner Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden, ob er der Erhöhung zustimmt oder nicht. Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, so muss der Mieter durch die Nennung der Vergleichsobjekte die Möglichkeit haben, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen.

Die Vergleichswohnungen müssen deshalb so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Wenn sich in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen auf der selben Ebene mehr als eine Wohnung befindet, sind für die Auffindbarkeit der Wohnung zusätzliche Angaben erforderlich. Solchen Angaben können nach Darstellung des Bundesgerichtshofes die Beschreibung der genauen Lage der Wohnung im Geschoss sein, die Bezeichnung einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer oder der Name des Mieters.

Fehlen solche Angaben, sei der Mieter nicht gezwungen, auf eigene Faust Nachforschungen anzustellen und die in Betracht kommenden Mieter nach Miethöhe, Wohnungsgröße und Ausstattung zu befragen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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