|
Umbau
- Umbaumaßnahmen
Beim Auszug aus einer gemieteten Wohnung sind Mieter dazu
verpflichtet, den ursprünglichen zustand wieder
herzustellen. Es sei denn, der Vermieter verzichtet
ausdrücklich darauf. Ein Paar hatte Umbaumaßnahmen
vorgenommen: einen Wandschrank eingebaut und alle
Zimmertüren weiß lackiert. Die Zustimmung der Vermieterin
holten die beiden aber jeweils vorher ein.
Auf die spätere Forderung der Vermieterin, alle
Veränderungen wieder zu beseitigen, musste das Paar deshalb
nicht eingehen. Denn auf den Anspruch, die Wohnung in den
Grundzustand zu versetzen, hat die Vermieterin schon dadurch
verzichtet, dass sie die Verschönerungsmaßnahmen billigte.
LG Münster, Az. 8 S 260/98 |
|
Umbau - Behindertengerechter Umbau
Mit der Mietrechtsreform 2001 ist erstmals ein konkreter
Fall von Mietermodernisierung im Gesetz geregelt worden.
Mieter können nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes
(DMB) von ihrem Vermieter die Zustimmung zu einer baulichen
Veränderung verlangen, die für eine behindertengerechte
Nutzung der Wohnung oder einen barrierefreien Zugang zur
Wohnung erforderlich ist. Als Baumaßnahme kommt zum Beispiel
in Betracht: der Einbau eines Liftes im Treppenhaus, die
Verbreiterung von Türen, ein behindertengerechtes Bad,
Haltegriffe, Notrufeinrichtungen, Rollstuhlrampen usw.
Voraussetzung ist, dass der Mieter ein berechtigtes
Interesse an einer entsprechenden baulichen Änderung hat.
Das kann der Fall sein, wenn der Mieter selbst behindert
ist, aber auch, wenn er in der Wohnung mit behinderten
Angehörigen oder einem behinderten Lebensgefährten
zusammenwohnt.
Dem gegenüber kann der Vermieter seine Zustimmung nur
ausnahmsweise verweigern, wenn sein Interesse an einem
unveränderten Zustand der Wohnung schwerer wiegt als die
Mieterinteressen.
Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art, Dauer und
Schwere der Behinderung an, auf Umfang und Erforderlichkeit
der baulichen Maßnahme, Dauer der Bauzeit, die Möglichkeit
eines Rückbaues, die Frage, ob die Baumaßnahme
genehmigungsfähig ist, und auch auf die Frage, ob und
inwieweit die Interessen der Mitmieter beeinträchtigt
werden.
Der Vermieter kann seine Zustimmung davon abhängig machen,
dass der Mieter eine angemessene zusätzliche Sicherheit
leistet. Die Sicherheit kann so hoch sein, dass der
Vermieter einen möglichen Rückbau der Mieter-Baumaßnahme
nach Beendigung des Mietverhältnisses damit finanzieren
kann. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |