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Trittschall in Mietwohnung
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH weist eine Mietwohnung
in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht
keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der
Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht und
vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Dies soll auch dann
gelten, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der
Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der
Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung
verschlechtert.
Der BGH grenzt diese Entscheidung ausdrücklich von seinem
Senatsurteil vom 06. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005,
218 ab. Im dort entschiedenen Fall wurde ein älteres Wohnhaus
nachträglich vom Vermieter um ein weiteres Wohngeschoß
aufgestockt, indem das Dachgeschoss ausgebaut wurde. Hier hat
der BGH einen Mangel angenommen, wenn die Trittschalldämmung der
errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der
Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen Trittschallschutz
genügt. Vorliegend haben die Eigentümer der oberen Wohnung, die
nicht Vermieter der klägerischen Wohnung sind, nur den
Bodenbelag ausgetauscht, ohne den Estrich und die Geschossdecke
zu verändern.
Diese Maßnahmen
seien von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz
her dem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses für eine
Wohnnutzung nicht gleichzustellen, so der BGH. Der Mieter könne
hier nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird,
dass der Trittschallschutz anschließend den höheren
Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen
genügt. (Autor: S. Engel, Fundstelle: BGH, Urteil vom 17. Juni
2009, VIII ZR 131/08) |
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Trittschall - Nicht fachgerechte Trittschallisolierung
Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem Laminatboden
der darüber liegenden Wohnung überdeutlich und laut zu
hören, dann liegt ein Mangel vor, entschied das Landgericht
Hamburg (316 S 10/02) nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes.
Das Gericht verurteilte den Vermieter zu einer fachgerechten
Trittschallisolierung der Decke der Mieterwohnung, um die
von der darüber liegenden Wohnung ausgehenden
geräuschbedingten Beeinträchtigung-en zu beseitigen.
Das Landgericht, das in der Mieterwohnung persönlich "probegehört"
hatte, erklärte, dass der in der Wohnung wahrgenommene
Trittschall eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen
Gebrauchs sei, den die Mieterin nicht hinnehmen müsse. Dabei
käme es weniger auf die Einhaltung von DIN-Normen an, da
sich die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung nicht nach
technischen Normen richtet, sondern nach dem menschlichen
Gehör.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der
Vermieter auch nicht beanspruchen, dass der in der oben
gelegenen Wohnung lebende Mieter seine Wohnung ab sofort nur
auf Strümpfen, das heißt ohne Schuhe, betreten dürfe.
Letztlich betonte das Landgericht Hamburg auch noch, dass
der Vermieter die fachgerechte Trittschallisolierung nicht
mit dem Argument verweigern könne, die Baumaßnahme koste
20.000 Euro.
Das Interesse des Mieters an der Mängelbeseitigung steht
keinesfalls in einem krassen Missverhältnis zu diesen
Kosten. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der
Mangel dadurch entstanden ist, dass der Vermieter den Einbau
eines Laminatfußbodens in der oben gelegenen Wohnung
gestattet hat, ohne die Auswirkungen auf die darunter
liegende Wohnung der Mieter zu bedenken. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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