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Treppenhaus -
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Treppenhaus - Schrank im Treppenhaus
Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf ein Mieter
ausnahmsweise einen Schrank aufstellen und nutzen. Die
Forderung des Vermieters nach Entfernung des Schrankes
lehnte das Amtsgericht Köln (222 C 426/00) nach Angaben des
Deutschen Mieterbundes ab.
Die Mieterin wohnte seit über 30 Jahren im obersten Geschoss
eines Kölner Mietshauses. In einer Nische auf dem Podest im
Treppenhaus, vor der Wohnungseingangstür steht seit 1970 ein
Holzschrank, der der Mieterin gehört und den sie auch nutzt.
Nach einem Eigentümerwechsel forderte der neue Vermieter die
Entfernung des Schrankes - erfolglos. Das Amtsgericht Köln
erklärte, es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob der
Mieterin ausdrücklich gestattet worden sei, einen Schrank im
Treppenhaus aufzustellen. Der frühere Eigentümer habe
jahrzehntelang gewusst, dass im Treppenhaus ein Schrank der
Mieterin stehe. Die faktische Duldung über fast 30 Jahre
führe zumindest zu einer konkludenten, das heißt schlüssigen
Genehmigung.
Diese Genehmigung könne nur widerrufen werden, wenn es
hierfür sachliche Gründe gibt. Die aber waren im
vorliegenden Fall nach Informationen des Deutschen
Mieterbundes nicht gegeben. Das Amtsgericht Köln sah weder
Brandschutzbestimmungen noch bau-ordnungsrechtliche
Regelungen verletzt.
Der Schrank im obersten Stockwerk des Hauses in einer Nische
störe oder behindere auch den Hausfrieden nicht und füge
sich sogar optisch in den Gesamteindruck des Treppenhauses
gut ein. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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