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Thermenwartung -
Mietrecht von A bis Z |
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Thermenwartung - Müssen Mieter zahlen?
Mieter müssen grundsätzlich keine Kosten für Reinigung,
Wartung oder notwendige Reparaturen an Thermen, das heißt an
Etagenheizung oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung
übernehmen. Das entschied nach Darstellung des Deutschen
Mieterbundes jetzt das Landgericht Braunschweig (6 S
784/00).
Selbst wenn in einem Formularmietvertrag die Abwälzung von
Reparaturkosten vorgesehen ist, ändert das nichts. Die
Braunschweiger Richter erklärten, dass derartige Klauseln
allenfalls für Kleinreparaturen zulässig seien,
vorausgesetzt im Mietvertrag sind gleichzeitig Höchstgrenzen
für die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle
Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt.
Nach Darstellung der Mieterorganisation entschied das
Landgericht Braunschweig auch, dass Entsprechendes für die
jährliche Wartungspflicht einer Therme gilt. Auch dies sei
letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende
Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalte, bis zu welcher
der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu
tragen haben.
Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der
Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand benachteiligt den
Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Die Braunschweiger Richter verwiesen darauf, dass
Wartungskosten für eine Therme Betriebskosten sein könnten,
soweit sie vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung ist
aber, dass sie im Mietvertrag konkret aufgelistet sind.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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