Teppichboden Urteile - Mietrecht von A bis Z
 
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Teppichboden - Gerichtsentscheidungen zum Thema Teppich, Parkett
Ist die Mietwohnung mit Parkett- oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen oder gar der Austausch von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes das Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet 3/90) zu Teppichböden und das Landgericht Köln (6 S 121/91) zu Parkettböden.

Weitere Gerichtsurteile zum Thema Teppich und Parkett hat der Deutsche Mieterbund zusammengestellt:

Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke, Brandlöcher, Hundeurinflecke usw. muss der Mieter beim Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de Neuverlegung eines Teppichs gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96).

Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG Köln 213 C 501/97).

Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug entfernen. Es dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77).

Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S 4/96).

Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/90). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 
 

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