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Teppichboden Urteile
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Teppichboden - Gerichtsentscheidungen zum Thema Teppich,
Parkett
Ist die Mietwohnung mit Parkett- oder Teppichboden
vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden
verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen
oder gar der Austausch von Parkett- oder Teppichboden gehört
nicht zu den Schönheitsreparaturen oder
Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter
abgewälzt werden können. Das entschied nach Angaben des
Deutschen Mieterbundes das Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet
3/90) zu Teppichböden und das Landgericht Köln (6 S 121/91)
zu Parkettböden.
Weitere Gerichtsurteile zum Thema Teppich und Parkett hat
der Deutsche Mieterbund zusammengestellt:
Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß
oder übliche Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke,
Brandlöcher, Hundeurinflecke usw. muss der Mieter beim
Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de Neuverlegung eines
Teppichs gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96).
Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10
Jahren (LG Köln 213 C 501/97).
Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei
seinem Auszug entfernen. Es dürfen keine Klebereste
zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77).
Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit
vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den
Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei
einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S
4/96).
Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre
abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine
durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden
1 S 395/90). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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