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Teppichboden / Parkett -
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Teppichboden - Erneuerung von Teppichboden und Parkett
Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder
Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die
Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese
verschlissen sind.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder
Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder
Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter
abgewälzt werden können.
Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, dass das
Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine
Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von
Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des
Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den
Schönheitsreparaturen.
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe
der Mietzeit verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem
Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die
etwas anderes bestimmen, sind unwirksam. Unabhängig hiervon
hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses
Anspruch darauf, dass der Vermieter den verschlissenen
Fußboden erneuert oder ausbessert.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt
hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige
Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muss der Mieter
Schadensersatz zahlen. Muss ein Teppichboden neu verlegt
werden, bedeutet Schadensersatz, dass der Zeitwert des alten
Teppichbodens gezahlt werden muss. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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