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Teppichboden -
Mietrecht von A bis Z |
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Vermieter muss 40 Jahre alten Teppichboden
nicht ersetzen
Nach mehr als 20 Jahren Mietzeit kann ein Mieter nicht mehr
den Austausch eines insgesamt 40 Jahre alten Teppichbodens
von seinem Vermieter fordern, entschied das Landgericht Köln
(1 S 122/04).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes verlangten die
Mieter nach 22 Jahren Mietzeit, ihr Vermieter solle den im
Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flur verlegten,
olivgrünen Teppichboden entfernen und durch einen neuen
ersetzen. Die Richter lehnten den Mieteranspruch mit der
Begründung ab, die Wohnung sei „rechtlich“ gar nicht mit
Teppichboden vermietet worden. Deshalb sei der Vermieter
auch nicht verpflichtet, den Teppichboden im ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten und nach entsprechender Abnutzung
auszutauschen.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass bei Beginn des
Mietverhältnisses im Jahr 1982 der Teppichboden bereits
mindestens 18 Jahre alt war und somit die durchschnittliche
Lebensdauer von 10 bis maximal 15 Jahren deutliche
überschritten hatte. Auf diesen Umstand hatte der Vermieter
die Mieter ausdrücklich hingewiesen. Dieser Hinweis, so das
Landgericht Köln jetzt, sei nur so zu verstehen, dass von
einer Erneuerungsbedürftigkeit ausgegangen worden sei. Es
habe den Mietern bei Abschluss des Vertrages freigestanden,
den Teppichboden zu übernehmen oder hinsichtlich Austausch
bzw. Erneuerung eine konkrete Vereinbarung zu treffen.
Wer aber eine Wohnung mit einem von Anfang an wertlosen
Bodenbelag anmietet, kann nicht durch weitere Abnutzung über
einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg einen Anspruch auf
Erneuerung des Teppichbodens erwerben. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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