Teppichboden - Mietrecht von A bis Z
 
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Vermieter muss 40 Jahre alten Teppichboden nicht ersetzen
Nach mehr als 20 Jahren Mietzeit kann ein Mieter nicht mehr den Austausch eines insgesamt 40 Jahre alten Teppichbodens von seinem Vermieter fordern, entschied das Landgericht Köln (1 S 122/04).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes verlangten die Mieter nach 22 Jahren Mietzeit, ihr Vermieter solle den im Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flur verlegten, olivgrünen Teppichboden entfernen und durch einen neuen ersetzen. Die Richter lehnten den Mieteranspruch mit der Begründung ab, die Wohnung sei „rechtlich“ gar nicht mit Teppichboden vermietet worden. Deshalb sei der Vermieter auch nicht verpflichtet, den Teppichboden im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und nach entsprechender Abnutzung auszutauschen.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1982 der Teppichboden bereits mindestens 18 Jahre alt war und somit die durchschnittliche Lebensdauer von 10 bis maximal 15 Jahren deutliche überschritten hatte. Auf diesen Umstand hatte der Vermieter die Mieter ausdrücklich hingewiesen. Dieser Hinweis, so das Landgericht Köln jetzt, sei nur so zu verstehen, dass von einer Erneuerungsbedürftigkeit ausgegangen worden sei. Es habe den Mietern bei Abschluss des Vertrages freigestanden, den Teppichboden zu übernehmen oder hinsichtlich Austausch bzw. Erneuerung eine konkrete Vereinbarung zu treffen.

Wer aber eine Wohnung mit einem von Anfang an wertlosen Bodenbelag anmietet, kann nicht durch weitere Abnutzung über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg einen Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens erwerben. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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