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Teilkündigung -
Mietrecht von A bis Z |
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Teilkündigung - Mietobjekt kann nur insgesamt gekündigt
werden
Das Mietobjekt kann nur insgesamt gekündigt werden, nicht
Stück für Stück oder "scheibchenweise". Ausgeschlossen ist
deshalb die separate Kündigung einzelner Zimmer einer
Wohnung oder der zur Mietsache gehörenden Keller- bzw.
Speicherräume. Auch die mit angemietete Garage oder der
Garten kann nicht einseitig vom Vermieter aufgekündigt
werden.
Von diesem Grundsatz gibt es nach Darstellung des Deutschen
Mieterbundes aber die Ausnahme der so genannten
Teilkündigung. Hier darf der Vermieter "nicht zum Wohnen
bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks" kündigen.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Nebenräume oder
die Grundstücksteile dazu verwenden will, neuen Wohnraum zu
schaffen, zum Beispiel durch Dachgeschossausbau, oder er die
Nebenräume den anderen oder neuen Mietern des Hauses
anbieten will.
Nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume sind beispielsweise
der mitvermietete Speicher oder Keller, Waschküche oder auch
Teile des Grundstücks wie zum Beispiel Vorgärten und
Stellplätze.
Unabhängig von der Wohndauer des Mieters gilt immer eine
Kündigungsfrist von drei Monaten.
Muss der Mieter tatsächlich auf Grund einer Teilkündigung
Nebenräume oder Grundstücksteile räumen, kann er verlangen,
dass der Vermieter die Miete entsprechend reduziert.
Und: Teilkündigungen kommen nur bei unbefristeten
Mietverträgen in Betracht. Bei Zeitmietverträgen sind sie
ausgeschlossen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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