Teilkündigung - Mietrecht von A bis Z
 
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Teilkündigung - Mietobjekt kann nur insgesamt gekündigt werden
Das Mietobjekt kann nur insgesamt gekündigt werden, nicht Stück für Stück oder "scheibchenweise". Ausgeschlossen ist deshalb die separate Kündigung einzelner Zimmer einer Wohnung oder der zur Mietsache gehörenden Keller- bzw. Speicherräume. Auch die mit angemietete Garage oder der Garten kann nicht einseitig vom Vermieter aufgekündigt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes aber die Ausnahme der so genannten Teilkündigung. Hier darf der Vermieter "nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks" kündigen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Nebenräume oder die Grundstücksteile dazu verwenden will, neuen Wohnraum zu schaffen, zum Beispiel durch Dachgeschossausbau, oder er die Nebenräume den anderen oder neuen Mietern des Hauses anbieten will.

Nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume sind beispielsweise der mitvermietete Speicher oder Keller, Waschküche oder auch Teile des Grundstücks wie zum Beispiel Vorgärten und Stellplätze.

Unabhängig von der Wohndauer des Mieters gilt immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Muss der Mieter tatsächlich auf Grund einer Teilkündigung Nebenräume oder Grundstücksteile räumen, kann er verlangen, dass der Vermieter die Miete entsprechend reduziert.

Und: Teilkündigungen kommen nur bei unbefristeten Mietverträgen in Betracht. Bei Zeitmietverträgen sind sie ausgeschlossen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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