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Taubendreck -
Mietrecht von A bis Z |
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Taubendreck - Mietminderung bei Taubendreck
Der Mieter kann die Miete um 10 Prozent mindern. Der
Vermieter ist außerdem verpflichtet, geeignete technische
Vorrichtungen am Haus anzubringen, so dass Verunreinigungen
und Verschmutzungen durch Vogelkot und Vogeldreck verhindert
werden, entschied das Amtsgericht Altenburg (5 C 857/04).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ließen sich
immer wieder am überstehenden Dachgebälk des Mietshauses
Tauben nieder, die dann durch Kot und Dreck den Hauseingang
sowie die zur Mieterwohnung gehörenden Fensterbänke
verschmutzten.
Nach dem Gesetz – so der Mieterbund – muss der Vermieter die
Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen
Zustand erhalten. Dazu gehört auch, dass er
Beeinträchtigungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung des
Mieters und zu einer Verschmutzung der Mietsache führen
können, abwendet. Die Verschmutzungen selbst sind genauso
unstreitig wie die Tatsache, dass Taubenkot
Krankheitserreger enthalten kann. Hieraus folgt die
Verpflichtung des Vermieters, geeignete Abwehrmaßnahmen zu
ergreifen.
Durch die Verschmutzung im Hauseingangsbereich werden
Taubenkot und damit auch Krankheitserreger über die Schuhe
in die Wohnung der Mieter getragen. Die Verschmutzung der
Fensterbänke hat zur Folge, dass durch Wind die Exkremente
ins Innere der Wohnung übertragen werden können.
Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Fensternutzung, des
Lüftens usw., stark eingeschränkt. Dies alles rechtfertigt
eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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