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Tauben -
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Tauben
- Taubenplage, Taubenallergie
200 Mark Mietminderung, rund 35 Prozent, und 3.000 Mark
Schmerzengeld, sprach das Landgericht Freiburg (3 S 386/96)
Mietern zu, die in ihrer Wohnung einer wahren Taubenplage
ausgesetzt waren, und deren Vermieter nichts zur
Verhinderung bzw. Abwehr unternahm, obwohl er von der
Taubenallergie der Mieter wusste. |
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Die Tauben hatten sich oberhalb der Mietwohnung eingenistet,
die Mieter hatten keine Chance, sich gegen die von oben
kommenden Verschmutzungen zu wehren. Da der Wohnwert der
gesamten Wohnung stark beeinträchtigt wurde, hielt das
Landgericht Freiburg eine Mietminderung von 200 Mark, das
heißt 35 Prozent, für angemessen. Im einzelnen führte das
Gericht auf, dass die Wohnung praktisch nicht belüftet
werden konnte. Während der Zeit, in der gezwungener Maßen
gelüftet wurde, drangen dann die Verunreinigungen von oben
in die Wohnung ein, Taubenkot, Taubenfedern, behaftet mit
Taubenmilben und Taubenzecken.
Dies hatte zur Folge, dass der Teppichboden mindestens im
Abstand von zwei Wochen shampooniert werden musste, um die
Auswirkungen einer Taubenallergie der Mieterin möglichst
gering zu halten. Der Aufenthalt auf dem freiliegenden
Balkon war völlig unmöglich.
Gleichzeitig sprach das Landgericht Freiburg den Mietern ein
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Mark zu. Der Vermieter
hatte es schuldhaft unterlassen, zumutbare Vorkehrungen zur
Verhinderung bzw. Abwehr der Taubenplage zu treffen. Hierzu
war er im Rahmen seiner mietvertraglichen Fürsorgepflicht
verpflichtet. Die Untätigkeit des Vermieters führte dazu,
dass die Mieterin unter einer Taubenallergie litt und die
Wohnung zeitweilig für mehrere Wochen verlassen musste.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Tauben
Der Mieter baute neben dem Haus zwei Taubenschläge. Später
flatterte ihm die Kündigung ins Haus. Vor dem Amtsgericht
Jülich kam der Vermieter aber damit nicht durch. Zum einen
ließen sich die Taubenschläge schnell wieder abbauen. Zu
anderen hatte er die Tiere eine Zeit lang stillschweigend
geduldet (Az. 11 C 19/06). |
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