Täuschung - Mietrecht von A bis Z
 
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Täuschung - Falsche Angaben über Höhe der Nebenkosten
Macht der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages bewusst unrichtige Angaben über die Höhe der zu erwartenden Betriebskosten bzw. der Höhe des Betriebskostenvorschusses, liegt darin eine Täuschung der Mieter, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (LG Berlin 64 S 109/01).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte die "versierte Hausverwaltung" monatliche Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 9,50 Mark für eine 101 Quadratmeter große Wohnung in Berlin festgesetzt. "Erheblich zu niedrig", wie das Landgericht Berlin feststellte. Zwar sei der Vermieter nicht gezwungen, kostendeckende Betriebskosten-vorauszahlung zu verlangen. Er dürfe aber keine bewusst falschen Angaben zu den Vorauszahlungsbeträgen machen. Die durchschnittlichen Betriebskosten lagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für eine 100 Quadratmeter große Wohnung nach Erkenntnissen des Landgerichts zwischen 143 und 267 DM, also um eine Vielfaches höher als die tatsächlich vereinbarten Vorauszahlungen.

Die Mieter selbst, türkische Staatsangehörige, der deutschen Sprache noch nicht hinreichend mächtig und ohne Vorstellungen über die durchschnittliche Betriebskostenhöhe, sollten dann für zwei Jahre insgesamt fast 9.000 Mark nachzahlen.

Das Landgericht Berlin wies nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes diesen Vermieteranspruch zurück. Aus den Gesamtumständen folge, dass die Mieter bewusst über die Angemessenheit der Vorschüsse getäuscht worden seien. Dadurch habe sich der Vermieter schadensersatzpflichtig gemacht. Konsequenz: Die Mieter müssen keine Betriebskostennachzahlungen leisten.

BGH: Nebenkosten-Vorauszahlungen müssen nicht realistisch sein
Schadensersatz für Mieter nur bei Missbrauch

Ein Vermieter kann bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbaren, die den tatsächlichen Kosten nicht entsprechen. Selbst wenn die späteren Kosten mehr als 100 Prozent über den Vorauszahlungsbeträgen liegen, verneint der Bundesgerichtshof eine Pflichtverletzung des Vermieters (BGH VIII ZR 195/03).

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob Vermieter Nebenkosten-Vorauszahlungen deutlich unterhalb der tatsächlich erwarteten Kosten festlegen dürfen, ohne Sanktionen fürchten zu müssen, oder ob so genannte Lockvogel-Angebote, mit denen eine niedrige Gesamtmietenbelastung vorgespiegelt werden kann, unzulässig sind und Schadensersatzansprüche auslösen.

Hier hatte ein Vermieter für eine 100 Quadratmeter große Wohnung Nebenkosten-Vorauszahlungen in Höhe von 200 DM monatlich im Mietvertrag vereinbart. Realistisch wären Vorauszahlungen in Höhe von 450 DM gewesen. Die Mieter mussten deshalb aufgrund von Nebenkosten-Abrechnungen in einem Jahr 3.011 DM und im nächsten Jahr 3.039 DM nachzahlen.

Rechtlich zulässig – so der Bundesgerichtshof: Den Vertragsparteien stehe es frei, sich auf Vorauszahlungen für Nebenkosten zu einigen. Nach dem Gesetz sei es dem Vermieter lediglich verboten, unangemessen hohe Vorauszahlungen festzusetzen. Dagegen sei es nicht verboten, überhaupt keine Vorauszahlungen zu fordern und dem Mieter so die vereinbarten Nebenkosten zu kreditieren. Dann sei es aber erst recht zulässig, Vorauszahlungen zu vereinbaren, die die tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern deutlich unterschreiten.

Es gäbe keinen Vertrauenstatbestand für Mieter, wonach die Summe der Vorauszahlungen dem tatsächlichen Abrechnungsbetrag entspricht. Demzufolge ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, Vorauszahlungen so zu kalkulieren, dass sie etwa kostendeckend seien.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes stellte der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung aber keinen Freibrief für unseriöse Vermieter aus. Denn das Gericht bejahte eine mögliche Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Vereinbarung von zu niedrigen Vorauszahlungen und damit Ersatzansprüche des Mieters, wenn

der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zusichert oder

die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig bemessen werden, um Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und sie auf diese Art und Weise zum Abschluss eines Mietvertrages zu veranlassen.

Tipp des Deutschen Mieterbundes: Im Mietvertrag festhalten, dass die Vorauszahlungsbeträge in realistischer Höhe festgesetzt worden sind. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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