Selbstauskunft - Mietrecht von A bis Z
 
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Selbstauskunft
Fragerecht des Vermieter, Selbstauskunft des Mieter, Bonität


Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten muss dieser wahrheitsgemäß, auch in einer sog. Selbstauskunft beantworten. Andernfalls kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten (Anm.: ev. auch kündigen : Fall II. 1. 2. . Im Endeffekt läuft beides, Anfechtung oder Kündigung auf den Verlust der Wohnung hinaus .)

Sachverhalt : Der Kläger, Vermieter der dem Beklagten überlassenen Wohnung, hat den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und vorsorglich noch eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Er klagt auf Räumung der Wohnung. Vor Vertragsabschluß füllte der Beklagte ein mit " Selbstauskunft " überschriebenes Formularblatt des Vermieters aus. Er gab an, von Beruf Bautechniker bei der Stadt Bonn zu sein und 3400 DM netto pro Monat zu verdienen. Tatsächlich war er aber Sozialhilfeempfänger. Nachdem der Vermieter dies erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Mietvertrages. Ferner beanstandete er die zögerliche Mietzahlung sowie das Ausbleiben der 2. und 3. Rate auf die Mietkaution.

Entscheidungsgründe : Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung, da die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung wirksam ist. Bei den in der Selbstauskunft verlangten Angaben kam es dem Vermieter erkennbar darauf an, einen Mieter für die Wohnung zu bekommen, der aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Lage sein würde, die vereinbarte Miete und die Mietkaution zahlen zu können. Der Beklagte hat den Vermieter arglistig getäuscht, indem er wider besseres Wissen falsche Angaben über ein in Wahrheit nicht existierendes Arbeitsverhältnis und seine Einkommensverhältnisse gemacht hat.

Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten sind zulässig und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Abschlussbemerkung : Fragen nach Familienstand, Kindern und Einkommenshöhe sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Fragen für das Mietverhältnis von Bedeutung sind. Nicht bzw. falsch können z.B. Fragen wie in Fall II. 1. 2. oder nach Parteizugehörigkeit beantwortet werden. Wenn man zulässige Fragen falsch beantwortet, riskiert man die Anfechtung und / oder die Kündigung des Mietvertrages. Letztlich ist die Frage, was zulässigerweise richtig beantwortet werden muss in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Im Zweifel sollte man daher bei einem Mieterverein nachfragen. AG Bonn, 6 C 271 / 91, WuM'92, 597. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Fragerecht des Vermieters, Selbstauskunft des Mieters, Unzulässige Fragen

Der Mieter ist bei Vertragsabschluß im Rahmen einer Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verpflichtet, Fragen nach dem Arbeitgeber, Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses, nach der Art der Beendigung eines früheren Mietverhältnisses und nach Vorstrafen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Sachverhalt : Die Parteien haben einen Wohnungsmietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Kläger - Vermieter - haben das Mietverhältnis gekündigt. Zur Begründung tragen sie vor, der Beklagte habe vor Abschluss des Mietvertrages bestimmte Fragen wahrheitswidrig beantwortet. So sei, entgegen den Auskünften des Beklagten, ein früheres Mietverhältnis fristlos gekündigt worden und der Arbeitgeber im Gegensatz zur Beklagtenbehauptung keine Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Dieser habe dem Beklagten bereits während der Probezeit gekündigt. Der Beklagte hat dagegen erklärt, er habe einen 10-Jahres-Vertrag. Im übrigen habe der Beklagte eine 3-monatige Freiheitsstrafe abgesessen. Der Beklagte bestreitet, falsche Angaben gemacht zu haben. Die Kläger haben auf Räumung der Wohnung geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet da die Kündigung unwirksam war. Den Klägern steht der Kündigungsgrund des § 564 b Abs.2 Nr.1 BGB nicht zur Seite. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Als ein solches Interesse ist insbesondere eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten anzusehen. Hierzu zählt auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die mietvertragliche Treuepflicht.

Zugunsten des Vermieters kann ein Kündigungsrecht dann angenommen werden, wenn der Mieter seine Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss verletzt hat. Eine wahrheitswidrige Selbstauskunft reicht hierfür aber allenfalls dann aus, wenn sich die unrichtige Auskunft auf Fragen bezogen hat, die der Vermieter stellen durfte, d.h. es sich um zulässige Fragen gehandelt hat.

Die Fragen nach dem Arbeitgeber, nach Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses, Art der Beendigung früherer Mietverhältnisse und Vorstrafen sind unzulässig. Selbst bewusst falsche Angaben auf diese Fragen haben keine nachteiligen Folgen. Diese Angaben sind für die Vermieterbelange unerheblich Vorliegend hat der Beklagte seine Mietkaution sofort gezahlt und war mit der Mietzahlung nie in Rückstand.

(Anm.: für die Frage nach dem Arbeitgeber ist die Rechtsprechung unübersichtlich. Zumindest dann, wenn der Mieter eingezogen ist und seine Miete pünktlich zahlt, scheidet Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrages wohl aus ( LG Essen, WuM'84, S. 299) ) . AG Rendsburg, 3 C 241 / 90, WuM'90, 507 ff. Quelle: www.jura.uni-sb.de

 

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