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Selbstauskunft
Fragerecht des Vermieter, Selbstauskunft des Mieter, Bonität
Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten muss dieser
wahrheitsgemäß, auch in einer sog. Selbstauskunft
beantworten. Andernfalls kann der Vermieter den Mietvertrag
anfechten (Anm.: ev. auch kündigen : Fall II. 1. 2. . Im
Endeffekt läuft beides, Anfechtung oder Kündigung auf den
Verlust der Wohnung hinaus .)
Sachverhalt : Der Kläger, Vermieter der dem Beklagten
überlassenen Wohnung, hat den Mietvertrag wegen arglistiger
Täuschung angefochten und vorsorglich noch eine fristlose
Kündigung ausgesprochen. Er klagt auf Räumung der Wohnung.
Vor Vertragsabschluß füllte der Beklagte ein mit "
Selbstauskunft " überschriebenes Formularblatt des
Vermieters aus. Er gab an, von Beruf Bautechniker bei der
Stadt Bonn zu sein und 3400 DM netto pro Monat zu verdienen.
Tatsächlich war er aber Sozialhilfeempfänger. Nachdem der
Vermieter dies erfuhr, erklärte er die Anfechtung des
Mietvertrages. Ferner beanstandete er die zögerliche
Mietzahlung sowie das Ausbleiben der 2. und 3. Rate auf die
Mietkaution.
Entscheidungsgründe : Der Kläger hat gegen den Beklagten
einen Anspruch auf Räumung, da die Anfechtung des
Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung wirksam ist. Bei
den in der Selbstauskunft verlangten Angaben kam es dem
Vermieter erkennbar darauf an, einen Mieter für die Wohnung
zu bekommen, der aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Lage
sein würde, die vereinbarte Miete und die Mietkaution zahlen
zu können. Der Beklagte hat den Vermieter arglistig
getäuscht, indem er wider besseres Wissen falsche Angaben
über ein in Wahrheit nicht existierendes Arbeitsverhältnis
und seine Einkommensverhältnisse gemacht hat.
Fragen nach der Bonität des
Mietinteressenten sind zulässig und müssen daher
wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Abschlussbemerkung : Fragen nach Familienstand, Kindern und
Einkommenshöhe sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß
beantwortet werden, da diese Fragen für das Mietverhältnis
von Bedeutung sind. Nicht bzw. falsch können z.B. Fragen wie
in Fall II. 1. 2. oder nach Parteizugehörigkeit beantwortet
werden. Wenn man zulässige Fragen falsch beantwortet,
riskiert man die Anfechtung und / oder die Kündigung des
Mietvertrages. Letztlich ist die Frage, was zulässigerweise
richtig beantwortet werden muss in der Rechtsprechung nicht
einheitlich geklärt. Im Zweifel sollte man daher bei einem
Mieterverein nachfragen. AG Bonn, 6 C 271 / 91, WuM'92, 597.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Fragerecht des Vermieters,
Selbstauskunft des Mieters, Unzulässige Fragen
Der Mieter ist bei Vertragsabschluß im Rahmen einer Auskunft
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht verpflichtet, Fragen nach dem Arbeitgeber, Dauer und
Bestand des Arbeitsverhältnisses, nach der Art der
Beendigung eines früheren Mietverhältnisses und nach
Vorstrafen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Sachverhalt : Die Parteien haben einen Wohnungsmietvertrag
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Kläger - Vermieter
- haben das Mietverhältnis gekündigt. Zur Begründung tragen
sie vor, der Beklagte habe vor Abschluss des Mietvertrages
bestimmte Fragen wahrheitswidrig beantwortet. So sei,
entgegen den Auskünften des Beklagten, ein früheres
Mietverhältnis fristlos gekündigt worden und der Arbeitgeber
im Gegensatz zur Beklagtenbehauptung keine Behörde, sondern
ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Dieser habe dem
Beklagten bereits während der Probezeit gekündigt. Der
Beklagte hat dagegen erklärt, er habe einen
10-Jahres-Vertrag. Im übrigen habe der Beklagte eine
3-monatige Freiheitsstrafe abgesessen. Der Beklagte
bestreitet, falsche Angaben gemacht zu haben. Die Kläger
haben auf Räumung der Wohnung geklagt. Die Klage wurde
abgewiesen.
Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet da die
Kündigung unwirksam war. Den Klägern steht der
Kündigungsgrund des § 564 b Abs.2 Nr.1 BGB nicht zur Seite.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis
nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung hat. Als ein solches Interesse ist insbesondere
eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten
anzusehen. Hierzu zählt auch ein schwerwiegender Verstoß
gegen die mietvertragliche Treuepflicht.
Zugunsten des Vermieters kann ein Kündigungsrecht dann
angenommen werden, wenn der Mieter seine Aufklärungspflicht
bei Vertragsschluss verletzt hat. Eine wahrheitswidrige
Selbstauskunft reicht hierfür aber allenfalls dann aus, wenn
sich die unrichtige Auskunft auf Fragen bezogen hat, die der
Vermieter stellen durfte, d.h. es sich um zulässige Fragen
gehandelt hat.
Die Fragen nach dem Arbeitgeber, nach Dauer und Bestand des
Arbeitsverhältnisses, Art der Beendigung früherer
Mietverhältnisse und Vorstrafen sind unzulässig. Selbst
bewusst falsche Angaben auf diese Fragen haben keine
nachteiligen Folgen. Diese Angaben sind für die
Vermieterbelange unerheblich Vorliegend hat der Beklagte
seine Mietkaution sofort gezahlt und war mit der Mietzahlung
nie in Rückstand.
(Anm.: für die Frage nach dem Arbeitgeber ist die
Rechtsprechung unübersichtlich. Zumindest dann, wenn der
Mieter eingezogen ist und seine Miete pünktlich zahlt,
scheidet Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrages wohl
aus ( LG Essen, WuM'84, S. 299) ) . AG Rendsburg, 3 C 241 /
90, WuM'90, 507 ff. Quelle: www.jura.uni-sb.de |