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Schönheitsreparaturen -
Mietrecht von A bis Z |
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Wohnraummietrecht: Für
Schönheitsreparaturen 14-Tage-Frist setzen
Einem ausgezogenen Mieter ist für die Durchführung von
Schönheitsreparaturen vor der Selbstvornahme grundsätzlich
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies hat das
Kammergericht Berlin mit Urteil vom 30. Oktober 2006
klargestellt und gleichzeitig ausgeführt, dass 14 Tage für
Schönheitsreparaturen in der Regel ausreichend sind. Eine
klauselartige mietvertragliche Regelung, dass es dieser
Nachfristsetzung nicht bedarf, ist unwirksam. Im
vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach dem Auszug der
Mieterin die Schönheitsreparaturen ohne vorherige
Fristsetzung von einem Unternehmen ausführen lassen und die
Kosten mit der Mietsicherheit verrechnet. Da der Vermieter
aber keine Nachfrist für das Ausführen der
Schönheitsreparaturen gesetzt hatte, wurde der Klage der
Mieterin auf Auszahlung der vollen Mietkaution
vollumfänglich stattgegeben.
Praxistipp
Das Kammergericht führte in dem Urteil auch aus, dass im
Einzelfall mit dem Auszug ohne Ausführen der
Schönheitsreparaturen eine endgültige Erfüllungsverweigerung
des Mieters vorliegen könnte, die eine Nachfristsetzung
entbehrlich macht. Dies würde aber erst in Erwägung gezogen
werden, wenn dem Mieter vor dem Auszug klargemacht worden
sei, welche Arbeiten im Einzelnen von ihm erwartet werden.
Zudem sollte bei kurzfristiger Weitervermietung dem
ausziehenden Mieter der Mietbeginn des Folgemietvertrages
benannt und er auf die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs
bei nicht fristgerechter Ausführung der
Schönheitsreparaturen hingewiesen werden. |
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Schönheitsreparaturen
Ein Hausbesitzer verlangte von seinem ehemaligen Mieter,
dass die Schönheitsreparaturen nachgebessert werden. Nach
Ansicht des Vermieters seien die Schönheitsreparaturen nicht
fachgerecht durchgeführt worden. Vor dem Berliner
Kammergericht Gericht kam der Vermieter aber damit nicht
durch. Die Richter sahen in allgemeinen Angaben wie „nicht
fachgerecht“ nur eine persönliche Bewertung und keine
Beschreibung eines konkreten Mangels. Genau das sei aber
wichtig für den Mieter, damit er weiß, was er falsch gemacht
hat (Berliner Kammergericht Az. 12U 28/06). |
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Schönheitsreparaturen Klauseln
Wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangte im
Beispielfall ein Vermieter von seinen Mietern
Kostenerstattung. Folgende Regelung enthielt der dem Gericht
vorgelegte Mietvertrag: „Der Mieter hat insbesondere die
Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen
(…) auszuführen (...)“ und „Die Mieträume sind zum
Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand
zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der
Schönheitsreparaturen (...) befinden müssen, wobei
angelaufene Renovierungsintervalle (...) vom Mieter
zeitanteilig zu entschädigen sind“. Einen Zahlungsanspruch
des Vermieters haben die Richter am Bundesgerichtshof (BGH)
jedoch verneint. Weil sie unverständlich ist, ist die
Regelung unwirksam. Was unter einem „angelaufenen
Renovierungsintervall“ zu verstehen ist, bleibt völlig
unklar, ebenso wie die Ermittlung des Intervalls, das für
die Berechnung der Abgeltungsquote maßgeblich ist (BGH, Az.
VIII ZR 95/07). |
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Schönheitsreparaturen II |
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