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Schnee
- Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
6.000 Mark Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger Rentner,
der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke
ausgerutscht und gestürzt war. Ein Sehnenriss am Knie,
schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren
die Folgen. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel
begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen
müssen (OLG Nürnberg 4 U 1473/96).
Nicht immer und vor allem nicht überall ist aber die
Gemeinde verpflichtet, zu streuen und zu fegen. Nach deren
Ortssatzungen können die Winterpflichten auf die Anlieger
übertragen werden. Wenn Eigentümer oder Vermieter diese
Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt haben,
müssen die auf den Gehwegen bzw. Bürgersteigen vor dem Haus
fegen und streuen.
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss den Bürgersteig
vor dem Haus, den Hauseingang und zum Beispiel auch den Weg
zu den Mülltonnen freiräumen und mit Granulat oder Sand
streuen. Salz ist vielerorts ausdrücklich verboten. Die
Winterpflichten beginnen bei Schneefall und Vereisung
morgens um 7 Uhr und enden gegen 20 Uhr. Bei
Dauerschneefall, wenn also Räumen und Streuen sinnlos wäre,
muss nicht gefegt werden. Andererseits muss je nach
Witterung auch mehrmals zu Schneeschaufel und Streumittel
gegriffen werden. Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt
oder aus beruflichen Gründen, muss für eine Vertretung
sorgen.
Das kann der Nachbar sein, notfalls muss sogar ein
Unternehmen eingeschaltet werden. Mieter, die aufgrund hohen
Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind,
Schnee zu fegen, sollten ihren Mieterverein um Rat fragen.
Zahlreiche Gerichte befreien die Mieter in diesen Fällen von
den Winterpflichten. Andere Gerichte fordern dagegen, daß
die Mieter auch dann für eine Vertretung sorgen müssen.
Streu- und Räumpflichten bei Schnee
und Eis
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder
Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen
und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und
Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut
werden, entschied jetzt das Kammergericht Berlin (14 U
159/02).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes erklärte das
Kammer-gericht, dass auch bei außergewöhnlichen
Glätteverhältnissen die Streupflicht nicht entfällt.
Vielmehr intensiviere sie sich, es müsse öfter gestreut
werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens
verhindert werde. Das gelte selbst dann, wenn die
abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung später
abgeschwächt werde.
Die Streupflicht findet ihre Grenze erst bei
außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei denen
wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Eine solche
Situation könne bei fast ununterbrochenem, gefrierendem
Regen gegeben sein oder im Falle so genannten Blitzeises,
das heißt dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden
durch Niederschläge. Dagegen seien bei einem andauernden,
gefrierenden Sprühregen Streumaßnahmen nicht von vorn herein
zwecklos.
Welche Pflichten bei Schnee und Eis im Übrigen zu beachten
sind, hat der Deutsche Mieterbund zusammengefasst:
Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist im
Regelfall der Hauseigentümer.
Bei Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen schalten
Eigentümer häufig einen professionellen Winterdienst ein,
oder die Arbeiten werden von einem Hausmeister durchgeführt.
Mieter können zu diesen Winterpflichten nur herangezogen
werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag so wirksam
vereinbart ist.
Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum
Beispiel immer die Erdgeschossmieter Schnee fegen und Eis
räumen müssen.
Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den
Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der
Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu
kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt
werden. Er muss auch Streumittel und Arbeitsgeräte, wie
Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen. Anders
möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern.
Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige
und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei
Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Es gilt
der Grundsatz, Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem
Wegräumen des Schnees.
Die Straßen und Wegegesetze bzw. die Ortssatzungen der
Gemeinden geben einen Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis
beseitigt werden müssen. Meistens beginnen die
Winterpflichten bei Schnee- und Eisglätte morgens um 7.00
Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft ein oder gar zwei Stunden
später. Die Pflichten enden in der Regel abends um 20.00
Uhr. Je nach Bedarf müssen diese Winterpflichten tagsüber
wiederholt werden.
Wer an der Ausübung der Streu- und Räumpflichten verhindert
ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit, wegen Krankheit,
wegen Urlaubsreise usw., muss für eine Vertretung sorgen.
Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der
gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum
Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private
Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner
Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen,
tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |