Schnee - Mietrecht von A bis Z
 
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Schnee - Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
6.000 Mark Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war. Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg 4 U 1473/96).

Nicht immer und vor allem nicht überall ist aber die Gemeinde verpflichtet, zu streuen und zu fegen. Nach deren Ortssatzungen können die Winterpflichten auf die Anlieger übertragen werden. Wenn Eigentümer oder Vermieter diese Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt haben, müssen die auf den Gehwegen bzw. Bürgersteigen vor dem Haus fegen und streuen.

Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss den Bürgersteig vor dem Haus, den Hauseingang und zum Beispiel auch den Weg zu den Mülltonnen freiräumen und mit Granulat oder Sand streuen. Salz ist vielerorts ausdrücklich verboten. Die Winterpflichten beginnen bei Schneefall und Vereisung morgens um 7 Uhr und enden gegen 20 Uhr. Bei Dauerschneefall, wenn also Räumen und Streuen sinnlos wäre, muss nicht gefegt werden. Andererseits muss je nach Witterung auch mehrmals zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden. Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt oder aus beruflichen Gründen, muss für eine Vertretung sorgen.

Das kann der Nachbar sein, notfalls muss sogar ein Unternehmen eingeschaltet werden. Mieter, die aufgrund hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu fegen, sollten ihren Mieterverein um Rat fragen. Zahlreiche Gerichte befreien die Mieter in diesen Fällen von den Winterpflichten. Andere Gerichte fordern dagegen, daß die Mieter auch dann für eine Vertretung sorgen müssen.

Streu- und Räumpflichten bei Schnee und Eis
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden, entschied jetzt das Kammergericht Berlin (14 U 159/02).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes erklärte das Kammer-gericht, dass auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen die Streupflicht nicht entfällt. Vielmehr intensiviere sie sich, es müsse öfter gestreut werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens verhindert werde. Das gelte selbst dann, wenn die abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung später abgeschwächt werde.

Die Streupflicht findet ihre Grenze erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Eine solche Situation könne bei fast ununterbrochenem, gefrierendem Regen gegeben sein oder im Falle so genannten Blitzeises, das heißt dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge. Dagegen seien bei einem andauernden, gefrierenden Sprühregen Streumaßnahmen nicht von vorn herein zwecklos.

Welche Pflichten bei Schnee und Eis im Übrigen zu beachten sind, hat der Deutsche Mieterbund zusammengefasst: Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist im Regelfall der Hauseigentümer.

Bei Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen schalten Eigentümer häufig einen professionellen Winterdienst ein, oder die Arbeiten werden von einem Hausmeister durchgeführt.

Mieter können zu diesen Winterpflichten nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag so wirksam vereinbart ist.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum Beispiel immer die Erdgeschossmieter Schnee fegen und Eis räumen müssen.

Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Er muss auch Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen. Anders möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern.

Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Es gilt der Grundsatz, Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.

Die Straßen und Wegegesetze bzw. die Ortssatzungen der Gemeinden geben einen Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen. Meistens beginnen die Winterpflichten bei Schnee- und Eisglätte morgens um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft ein oder gar zwei Stunden später. Die Pflichten enden in der Regel abends um 20.00 Uhr. Je nach Bedarf müssen diese Winterpflichten tagsüber wiederholt werden.

Wer an der Ausübung der Streu- und Räumpflichten verhindert ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit, wegen Krankheit, wegen Urlaubsreise usw., muss für eine Vertretung sorgen.

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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