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Schlüsseldienst - Notdienst, Schlüsselnotdienst
948,88 DM sollte das Öffnen des Türschlosses durch den
Schlüsseldienst kosten. Wucher, entschied das Amtsgericht
Frankfurt (32 C 3037/01-48) und gab einem Mieter Recht, der
einen Großteil des gezahlten Betrages zurück gefordert
hatte.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes hatte der
Schlüsseldienst an einem Donnerstag gegen Mitternacht
zunächst das verschlossene Türschloss aufgebohrt und dann
einen neuen Schließzylinder eingesetzt.
Für die Öffnung und den Einbau des neuen Schließzylinders
berechnete der Schlüsseldienst insgesamt 948,88 DM, unter
anderem eine Türöffnungspauschale in Höhe von 200,- DM,
einen "Nachtzuschlag" in Höhe von 249,50 DM, eine halbe
Monteurstunde für 49,50 DM, An- und Abfahrt für 55,- DM,
Kleinmaterial für 35,- DM und einen Doppel-schliesszylinder
für 229,- DM.
Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass eine derartige
Vergütung sittenwidrig überhöht und unwirksam sei. Ein
Sachverständiger hatte ermittelt, dass normalerweise für die
Dienstleistung des Schlüsseldienstes, für die so genannte
Nottüröffnung, ein Betrag inklusive eines 50-prozentigen
Nachtarbeitszuschlages allenfalls 258,95 DM kosten dürfte.
Selbst bei einem Nachtzuschlag von 100 Prozent hätten nicht
mehr als 305,64 DM berechnet werden dürfen. Der
abgeschlossene Vertrag, so das Amtsgericht Frankfurt, sei
bereits wegen des besonders groben Missverhältnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam. Auf die
zusätzliche Sittenwidrigkeit bzw. die Ausnutzung einer
Zwangslage komme es schon gar nicht mehr an. Hinzuweisen ist
aber darauf, dass der Mieter dringend auf die Türöffnung
angewiesen gewesen sei, er hatte sich in der Nacht aus
seiner Wohnung ausgeschlossen. Quelle: Deutscher Mieterbund
/ Mietrecht |