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Schlüssel - Keine neue Schließanlage
Eine Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter immer
berechtigt ist, die Schließanlage des Hauses auf Kosten des
Mieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel verloren
hat, ist unwirksam, entschied jetzt, nach Angaben des
Deutschen Mieterbundes das Landgericht Berlin (64 S 551/99).
Unwirksam, so die Berliner Richter, sei die Vertragsklausel
schon deshalb, weil sie den Vermieter zum Ersatz der
Schließanlage auch dann berechtige, wenn ein Missbrauch mit
den abhanden gekommenen Schlüsseln tatsächlich
ausgeschlossen ist. Eine Vertragsklausel aber, die den
Vermieter zum Austausch der Schließanlage berechtigt, ohne
Rücksicht auf die im Einzelfall drohende Gefahr eines
Missbrauchs mit den verlorenen Schlüsseln, benachteilige den
Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und verstoße daher gegen das Gesetz über die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Unwirksam ist die Klausel auch, weil der Mieter den
Austausch der Schließanlage bezahlen müsste, ohne dass es
auf sein Verschulden ankommen soll. Nach geltendem Recht
haftet ein Mieter immer nur dann, wenn er einen Schaden auch
tatsächlich zu vertreten hat.
Letztlich verneinte das Landgericht Berlin nach Darstellung
des Mieterbundes auch eine Missbrauchsgefahr hinsichtlich
der verlorenen Schlüssel. Die Schlüssel seien vor mindestens
acht Jahren verloren gegangen, ohne dass es in der
Zwischenzeit zu einem Missbrauch gekommen sei. Nach einem
derart langen Zeitraum, so die Berliner Richter, ist auch
für die Zukunft nicht mehr mit einem Missbrauch der
Schlüssel zu rechnen.
Schlüssel
Eine Mietvertragsklausel, die bei einem möglichen Verlust
eines Haustür- und/oder Wohnungsschlüssels vorsieht, dass
der Vermieter berechtigt ist, auf Kosten des Mieters
Ersatzschlüssel zu beschaffen oder – soweit dies im
Interesse des Nachbieters geboten ist – neue Schlösser mit
anderen Schlüsseln einzubauen, ist unwirksam
(Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 165/03).
Entscheidend, so der Deutsche Mieterbund, ist, dass hier
eine „verschuldensunabhängige“ Haftung des Mieters für alle
Fälle einer verspäteten oder unterbliebenen Rückgabe der
Schlüssel ausgesprochen wird. Die notwendige Unterscheidung,
ob der Mieter die Nichtrückgabe oder den Verlust des
Schlüssels zu vertreten hat, erfolgt nicht.
Damit – so das Gericht – enthält die Vertragsklausel eine
Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die mit deren
wesentlichen Grundgedanken nicht vereinbar ist: „Die
formularmäßige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen
Haftung widerspricht dem generellen Grundsatz des
Haftungsrechts, dass ein Schuldner nur dann in Anspruch
genommen werden kann, wenn er den Schaden zu vertreten hat.
Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des
Bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck des
Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für
gesetzliche Ansprüche.“
Der Deutsche Mieterbund weist zusätzlich darauf hin, dass
der Mieter den Vermieter immer informieren muss, wenn ein
Schlüssel abhanden gekommen ist. Der Vermieter kann die
Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlüssels oder das
Auswechseln eines Schlosses nur verlangen, wenn der Mieter
den Verlust des Schlüssels verschuldet hat. Er haftet aber
nicht, wenn ihm der Schlüssel gestohlen wird oder wenn ein
Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen ist. Beispielsweise
dann, wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist oder
ein unehrlicher Finder den Schlüssel nicht einer bestimmten
Wohnung zuordnen kann.
Doppelter oder Zweitschlüssel des
Vermieters
Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige
Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu
Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines
Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.
Das Landgericht Berlin (64 S 305/98) entschied, dass das
unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende
Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so
erhebliche Vertragsverletzung, dass der Mieter das
Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen
kann.
Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung
auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des
Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen
Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein
erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist,
inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung
des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem
Mieter muss aber zugebilligt werden, dass er zunächst eine
neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende
Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen
nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum.
Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, dass er die
Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |