Satellitenschüssel - Mietrecht von A bis Z
 
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Satellitenschüssel - Anspruch auf Satellitenschüssel?
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Mietern den Fernsehempfang über Satellitenschüssel oder Kabel zu ermöglichen. Wer als Mieter mehr als drei bis fünf traditionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muss allerdings um Erlaubnis gefragt werden.

 

 

Er muss zustimmen, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muss. Ausnahme: Der Mieter weist nach, dass er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.

2. Der Mieter muss alle anfallenden Kosten übernehmen.

3. Die Satellitenschüssel muss fachmännisch aufgestellt werden.

4. Die Anlage muss baurechtlich zulässig sein.

5. Die Schüssel muss an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten entstehen würden (Landgericht Hamburg 334 S 74/96).

Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97).

Parabolantenne auf Terrasse oder Balkon erlaubt
Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem Balkon oder einer Terrasse ist nicht vertragswidrig. Die Aufstellung bewegt sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und ist erlaubt (LG Hamburg 316 S 17/99).

Das Hamburger Landgericht erklärte, dass Mieter, die eine Wohnung mit Balkon oder Terrasse angemietet haben, Balkon oder Terrasse für ihnen geeignet erscheinende Zwecke nutzen dürfen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt.

Der Begriff Wohnen umfasst alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen. Die Grenzen einer derartigen Berechtigung sind dann überschritten, wenn die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird, oder wenn vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten.

Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Balkon- oder Terrassennutzung gehört insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Hier dürfen Pflanztöpfe, Tische, Stühle, Hollywood-Schaukeln, Ziergegenstände usw. ohne weiteres aufgestellt werden. Für eine mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Parabolantenne gilt nichts anderes. Gefährdungen für das Mietobjekt oder Belästigungen für andere Mieter oder Nachbarn sind nicht gegeben. Der Vermieter kann sich auch nicht auf optische Einwirkungen durch die Parabolantenne berufen. Solange der Mieter sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, sind derartige Beeinträchtigungen hinzunehmen. Quelle: DMB

 

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