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Satellitenschüssel - Anspruch auf Satellitenschüssel?
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Mietern den
Fernsehempfang über Satellitenschüssel oder Kabel zu
ermöglichen. Wer als Mieter mehr als drei bis fünf
traditionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf
eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses
Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht
auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muss
allerdings um Erlaubnis gefragt werden.
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Er muss zustimmen,
wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche
Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluss
verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine
einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf
einzelne Programme verzichtet werden muss. Ausnahme: Der
Mieter weist nach, dass er ein besonderes Interesse am
Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel
nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender
ausländischer Mieter.
2. Der Mieter muss alle anfallenden Kosten übernehmen.
3. Die Satellitenschüssel muss fachmännisch aufgestellt
werden.
4. Die Anlage muss baurechtlich zulässig sein.
5. Die Schüssel muss an einem möglichst unauffälligen,
allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen
Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch
darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch
die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch
den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten
entstehen würden (Landgericht Hamburg 334 S 74/96).
Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel
installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen.
Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane,
andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln
installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C
5191/97).
Parabolantenne auf Terrasse oder
Balkon erlaubt
Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem
Balkon oder einer Terrasse ist nicht vertragswidrig. Die
Aufstellung bewegt sich im Rahmen des vertragsgemäßen
Gebrauchs der Mietsache und ist erlaubt (LG Hamburg 316 S
17/99).
Das Hamburger Landgericht erklärte, dass Mieter, die eine
Wohnung mit Balkon oder Terrasse angemietet haben, Balkon
oder Terrasse für ihnen geeignet erscheinende Zwecke nutzen
dürfen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt.
Der Begriff
Wohnen umfasst alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume
als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner
Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters
in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren
Bedürfnissen.
Die Grenzen einer derartigen Berechtigung sind dann
überschritten, wenn die Mietsache beschädigt oder gefährdet
wird, oder wenn vermeidbare Belästigungen anderer Mieter
oder Dritter auftreten.
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Balkon- oder
Terrassennutzung gehört insbesondere auch das Aufstellen von
Gegenständen. Hier dürfen Pflanztöpfe, Tische, Stühle,
Hollywood-Schaukeln, Ziergegenstände usw. ohne weiteres
aufgestellt werden. Für eine mit dem Bauwerk nicht fest
verbundene Parabolantenne gilt nichts anderes. Gefährdungen
für das Mietobjekt oder Belästigungen für andere Mieter oder
Nachbarn sind nicht gegeben. Der Vermieter kann sich auch
nicht auf optische Einwirkungen durch die Parabolantenne
berufen. Solange der Mieter sich im Rahmen des
vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, sind derartige
Beeinträchtigungen hinzunehmen. Quelle: DMB |