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Reparaturen -
Mietrecht von A bis Z |
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Reparaturen - Not- und Kleinreparaturen
Für notwendige Reparaturen und die erforderliche
Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter
verantwortlich. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes
muss der Mieter den Vermieter über auftretende Mängel oder
Defekte informieren, der muss sich um die unverzügliche
Beseitigung bzw. Reparatur kümmern.
Notreparaturen: In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter
die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss
sofort gehandelt werden.
Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der
Vermieter-information, würde dann viel zu lange dauern. Ist
ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der
Hausverwaltung erfolglos, weil die in der Notsituation nicht
erreichbar sind, zum Beispiel am Wochenende oder über die
Feiertage, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in
Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen, die
mit der Reparatur in Verbindung stehen.
Ersetzen muss der Vermieter aber nur die notwendigen Kosten,
warnt der Deutschen Mieterbund. Kann beispielsweise der
undichte Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter
nicht den Austausch des Heizkörpers bezahlen. |
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