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Renovierung - Schönheitsreparaturen:
Streichen oder tapezieren? Welche Farben sind erlaubt?
Ist der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, die
Wohnung zu renovieren, zum Beispiel bei seinem Auszug,
schuldet er nicht unbedingt eine Neutapezierung.
Raufasertapeten dürfen überstrichen werden. Bei der
Farbgestaltung von Wänden, Decken, Türen usw. muss der
Mieter aber die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten.
Das Amtsgericht Münster (49 C 774/97) zum Beispiel
entschied, daß Mietvertragsklauseln, die in jedem Fall auch
bei Raufasertapeten Neutapezierung vorschreiben, unwirksam
sind. Soweit die Wohnung nicht extrem abgenutzt ist, kann
davon ausgegangen werden, dass eine Raufasertapete drei
Anstriche und mehr verträgt. Der Mieter genügt seinen
Renovierungsverpflichtungen, wenn er die Raufasertapete
überstreicht. Der Vermieter kann nicht das Entfernen der
bisherigen Tapete, Spachteln und Grundieren der Wand- und
Deckenflächen, das Makulatur streichen und die
Neutapezierung fordern.
Bei der Farbgestaltung selbst muss der Mieter die Grenzen
des normalen Geschmacks einhalten. Die sah das Landgericht
Berlin (64 S 213/94) als überschritten an, bei Verwendung
der Farben Türkis, Lila, Schwarz und Rot. Das Landgericht
Aachen (6 S 90/96) erklärte, der Mieter sei nicht
berechtigt, vorhandene Holztürrahmen im Klarlack neu in den
Farben grau bzw. grau-blau-glänzend zu lackieren.
Die farbliche Gestaltung der Wohnung darf die
Wiedervermietung nicht behindern oder das ursprüngliche
Erscheinungsbild der Wohnung im erheblichen Maß verändern.
Bunte Wohnung
Bunt gestrichen hinterließ der Mieter die Wohnung bei seinem
Auszug. Die dominierenden Farben waren: gelb, blau, rot und
grün. Das Kammergericht (KG 8 U 211/04) verurteilte den
Mieter zu Schadensersatz: 5.140 Euro. Die Mieter hatten
während ihrer nur 5-monatigen Mietzeit verschiedene
Anstreicharbeiten durchgeführt und damit den Zustand der
Mietsache objektiv verschlechtert.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Mieter
während der Mietzeit die Wohnung zwar weitgehend nach seinem
Geschmack gestalten. Er darf dabei aber die Grenzen des
normalen Geschmacks nicht so überschreiten, dass nach seinem
Auszug die Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich
wird. Durch die tatsächlich durchgeführten
Renovierungsarbeiten war es, so die Richter des
Kammergerichts, zu folgenden „Verschlimmbesserungen“ der
Wohnung gekommen, die den Schadensersatzanspruch des
Vermieters begründeten: gelbes Zimmer: Alle Wände gelb
gestrichen und großflächig mit einem zweifarbig braunen
Muster versehen. Zimmertür und Türschwelle waren mit braunen
Farbklecksen verunstaltet. Blaues Zimmer: Die Wände waren in
einem kräftigen Blau gestrichen. Rotes Zimmer: Die Wände
waren in einem kräftigen Rot gestrichen. Flur: Die Wände im
Flur waren abwechselnd rot, gelb und grün gestrichen. Küche:
Die Wände in der Küche waren in einem kräftigen Moosgrün
gehalten. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |