Renovierung - Wohnung - Mietrecht A bis Z
 
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Renovierung - Schönheitsreparaturen:
Streichen oder tapezieren? Welche Farben sind erlaubt?

Ist der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, die Wohnung zu renovieren, zum Beispiel bei seinem Auszug, schuldet er nicht unbedingt eine Neutapezierung. Raufasertapeten dürfen überstrichen werden. Bei der Farbgestaltung von Wänden, Decken, Türen usw. muss der Mieter aber die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten.

Das Amtsgericht Münster (49 C 774/97) zum Beispiel entschied, daß Mietvertragsklauseln, die in jedem Fall auch bei Raufasertapeten Neutapezierung vorschreiben, unwirksam sind. Soweit die Wohnung nicht extrem abgenutzt ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Raufasertapete drei Anstriche und mehr verträgt. Der Mieter genügt seinen Renovierungsverpflichtungen, wenn er die Raufasertapete überstreicht. Der Vermieter kann nicht das Entfernen der bisherigen Tapete, Spachteln und Grundieren der Wand- und Deckenflächen, das Makulatur streichen und die Neutapezierung fordern.

Bei der Farbgestaltung selbst muss der Mieter die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten. Die sah das Landgericht Berlin (64 S 213/94) als überschritten an, bei Verwendung der Farben Türkis, Lila, Schwarz und Rot. Das Landgericht Aachen (6 S 90/96) erklärte, der Mieter sei nicht berechtigt, vorhandene Holztürrahmen im Klarlack neu in den Farben grau bzw. grau-blau-glänzend zu lackieren.

Die farbliche Gestaltung der Wohnung darf die Wiedervermietung nicht behindern oder das ursprüngliche Erscheinungsbild der Wohnung im erheblichen Maß verändern.

Bunte Wohnung
Bunt gestrichen hinterließ der Mieter die Wohnung bei seinem Auszug. Die dominierenden Farben waren: gelb, blau, rot und grün. Das Kammergericht (KG 8 U 211/04) verurteilte den Mieter zu Schadensersatz: 5.140 Euro. Die Mieter hatten während ihrer nur 5-monatigen Mietzeit verschiedene Anstreicharbeiten durchgeführt und damit den Zustand der Mietsache objektiv verschlechtert.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Mieter während der Mietzeit die Wohnung zwar weitgehend nach seinem Geschmack gestalten. Er darf dabei aber die Grenzen des normalen Geschmacks nicht so überschreiten, dass nach seinem Auszug die Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich wird. Durch die tatsächlich durchgeführten Renovierungsarbeiten war es, so die Richter des Kammergerichts, zu folgenden „Verschlimmbesserungen“ der Wohnung gekommen, die den Schadensersatzanspruch des Vermieters begründeten: gelbes Zimmer: Alle Wände gelb gestrichen und großflächig mit einem zweifarbig braunen Muster versehen. Zimmertür und Türschwelle waren mit braunen Farbklecksen verunstaltet. Blaues Zimmer: Die Wände waren in einem kräftigen Blau gestrichen. Rotes Zimmer: Die Wände waren in einem kräftigen Rot gestrichen. Flur: Die Wände im Flur waren abwechselnd rot, gelb und grün gestrichen. Küche: Die Wände in der Küche waren in einem kräftigen Moosgrün gehalten. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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