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Renovierung - Vermieter muss Mietwohnung bzw. Wohnung renovieren
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die erforderlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, entschied das Landgericht Berlin (65 T 104/01) nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes.

Das Berliner Landgericht verwies darauf, dass mangels Vertragsabsprache die gesetzliche Regelung gelte, wonach Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zählen. Keine Rolle spiele es, dass der Mieter - irrtümlich - in der Vergangenheit bereits zweimal selbst die Wohnung renoviert habe.

Nicht nur bei einer fehlenden vertraglichen Regelung, auch wenn die vereinbarte Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung durchführen, erklärt der Deutsche Mieterbund und verweist auf ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin (62 S 213/02).

Der Formularmietvertrag sah vor, dass Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Dusche und WC alle zwei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele alle drei Jahre fällig werden.

Eine solche Klausel mit derart kurzen Frist ist aber unzulässig. Konsequenz, so das Landgericht Berlin, die Renovierungsklausel ist insgesamt unzulässig, es gilt die gesetzliche Regelung, der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung vornehmen. Weitere Konsequenz, so der Deutsche Mieterbund, der Vermieter ist für diese Arbeiten verantwortlich. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Bundesgerichtshof: Unwirksame Renovierungsklauseln im Mietvertrag
Renovierungsklauseln in einem Formularmietvertrag sind unwirksam, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Enthält der Vertrag zudem zwei zusammenwirkende Klauseln, werden beide auch dann unwirksam, wenn nur bei einer von ihnen die Unwirksamkeit festgestellt wurde. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung, deren Begründung im Juli 2003 veröffentlicht wurde.

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine Mieterin auf Schadensersatzzahlung wegen unterlassener Renovierungsleistungen in Höhe von rund 16.000 Euro verklagt. Die Frau hatte von 1981 bis 200 in der Wohnung gewohnt. In dieser Zeit hatte sie weder die im Mietvertrag festgelegten Renovierungspflichten erfüllt, und auch bei Auszug die Wohnung wie vertraglich vereinbart renoviert.

Das Amtsgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben, während das Landgericht in der Berufung die Klage zurückwies. Daraufhin ging der klagende Vermieter vor dem Bundesgerichtshof in Revision. Die Richter des VIII. Zivilsenats am BGH wiesen die Klage ebenfalls zurück. Ihrer Ansicht sind zwei - aufeinander Bezug nehmende - Klauseln des Formularmietvertrags unwirksam, weil sie die Mieterin unangemessen benachteiligen.

So wurde ihr in der einen Klausel neben der üblichen turnusmäßigen Renovierungspflicht auch die Wiederherstellung des Bodenbelags beim Auszug verlangt. In der anderen Klausel wurde zudem verlangt, dass die Wohnung bei Auszug unabhängig von den in der anderen Klausel festgelegten Renovierungsfristen renoviert wird. Nach Ansicht des BGH wäre die Pflicht zur Endrenovierung zwar zulässig, wenn sie allein für den Fall vorgesehen sei, dass die vorgesehenen Fristen für die Schönheitsreparatur beim Auszug bereits abgelaufen seien. Weil hier die Fristen aber eindeutig ausgeschlossen werden, ist diese Klausel unwirksam. Zudem sahen die Richter im Zusammenwirken beider Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 9 AGBG). Aktenzeichen: VIII ZR 308/02 vom 14. Mai 2003. Quelle: MDR

 

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