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Renovierung - Vermieter muss Mietwohnung bzw. Wohnung
renovieren
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und
geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner
Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die
erforderlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der
Mieterwohnung verantwortlich, entschied das Landgericht
Berlin (65 T 104/01) nach Darstellung des Deutschen
Mieterbundes.
Das Berliner Landgericht verwies darauf, dass mangels
Vertragsabsprache die gesetzliche Regelung gelte, wonach
Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht
zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zählen. Keine
Rolle spiele es, dass der Mieter - irrtümlich - in der
Vergangenheit bereits zweimal selbst die Wohnung renoviert
habe.
Nicht nur bei einer fehlenden vertraglichen Regelung, auch
wenn die vereinbarte Renovierungsklausel im Mietvertrag
unwirksam ist, muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen
in der Mieterwohnung durchführen, erklärt der Deutsche
Mieterbund und verweist auf ein weiteres Urteil des
Landgerichts Berlin (62 S 213/02).
Der Formularmietvertrag sah vor, dass Schönheitsreparaturen
in Küche, Bad, Dusche und WC alle zwei Jahre, in Wohn- und
Schlafräumen, Flur und Diele alle drei Jahre fällig werden.
Eine solche Klausel mit derart kurzen Frist ist aber
unzulässig. Konsequenz, so das Landgericht Berlin, die
Renovierungsklausel ist insgesamt unzulässig, es gilt die
gesetzliche Regelung, der Mieter muss keinerlei
Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung vornehmen. Weitere
Konsequenz, so der Deutsche Mieterbund, der Vermieter ist
für diese Arbeiten verantwortlich. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht
Bundesgerichtshof: Unwirksame
Renovierungsklauseln im Mietvertrag
Renovierungsklauseln in einem Formularmietvertrag sind
unwirksam, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung
des Mieters führen. Enthält der Vertrag zudem zwei
zusammenwirkende Klauseln, werden beide auch dann unwirksam,
wenn nur bei einer von ihnen die Unwirksamkeit festgestellt
wurde. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof
(BGH) in einer Leitsatzentscheidung, deren Begründung im
Juli 2003 veröffentlicht wurde.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine Mieterin auf
Schadensersatzzahlung wegen unterlassener
Renovierungsleistungen in Höhe von rund 16.000 Euro
verklagt. Die Frau hatte von 1981 bis 200 in der Wohnung
gewohnt. In dieser Zeit hatte sie weder die im Mietvertrag
festgelegten Renovierungspflichten erfüllt, und auch bei
Auszug die Wohnung wie vertraglich vereinbart renoviert.
Das Amtsgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben,
während das Landgericht in der Berufung die Klage
zurückwies. Daraufhin ging der klagende Vermieter vor dem
Bundesgerichtshof in Revision. Die Richter des VIII.
Zivilsenats am BGH wiesen die Klage ebenfalls zurück. Ihrer
Ansicht sind zwei - aufeinander Bezug nehmende - Klauseln
des Formularmietvertrags unwirksam, weil sie die Mieterin
unangemessen benachteiligen.
So wurde ihr in der einen Klausel neben der üblichen
turnusmäßigen Renovierungspflicht auch die Wiederherstellung
des Bodenbelags beim Auszug verlangt. In der anderen Klausel
wurde zudem verlangt, dass die Wohnung bei Auszug unabhängig
von den in der anderen Klausel festgelegten
Renovierungsfristen renoviert wird. Nach Ansicht des BGH
wäre die Pflicht zur Endrenovierung zwar zulässig, wenn sie
allein für den Fall vorgesehen sei, dass die vorgesehenen
Fristen für die Schönheitsreparatur beim Auszug bereits
abgelaufen seien. Weil hier die Fristen aber eindeutig
ausgeschlossen werden, ist diese Klausel unwirksam. Zudem
sahen die Richter im Zusammenwirken beider Klauseln eine
unangemessene Benachteiligung der Mieterin nach dem Gesetz
über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 9 AGBG).
Aktenzeichen: VIII ZR 308/02 vom 14. Mai 2003. Quelle: MDR
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