Wohnung renovieren - Mietrecht A bis Z
 
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Schönheitsreparaturen oder Renovierungen
Anstreichen und Tapezieren nur bei wirksamer Vereinbarung

Schönheitsreparaturen oder Renovierungen, insbesondere bei Vertragsende, muss der Mieter nur durchführen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes in Berlin muss der Mieter nicht anstreichen oder tapezieren, wenn im Mietvertrag lediglich von „besenrein“, „vertragsgemäß“ oder „bezugsfertig“ die Rede ist.

Wirksam – so der Mieterbund – ist eine Vertragsklausel beispielsweise, wenn sie den Mieter verpflichtet, Küche, Bad und Dusche alle 3 Jahre zu renovieren, Wohn- und Schlafräume, Diele und Toiletten alle 5 Jahre und Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre. Die Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim Auszug muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.

Wichtig: Immer mehr Gerichte halten die starren Renovierungsklauseln für unwirksam und geben dem Mieter das Recht, darzulegen, dass trotz Ablaufen der Frist eine vollständige Renovierung nicht notwendig ist.
Keine Rolle spielt es im Übrigen, ob der Mieter in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht. Entscheidend ist letztlich immer die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag.

Wirksam sind Klauseln, die den Mieter beim Auszug vor Ablauf der Fristen anteilige Renovierungskosten auferlegen, zum Beispiel 20 Prozent, wenn die letzten Arbeiten länger als ein Jahr zurückliegen. Unwirksam sind Vertragsabsprachen, die festlegen, dass der Mieter beim Auszug immer – unabhängig von seiner Wohndauer – renovieren muss. Das Gleiche gilt für Verträge, die festlegen, dass der Mieter schon „beim Einzug“ oder „bei Bedarf“ oder „sobald erforderlich“ renovieren muss.

Steuertipp: Erstmals für das Jahr 2003 können nach Angaben des Deutschen Mieterbundes auch Mieter die Kosten für Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Mieter bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Arbeits- oder Auftraggeber sind. Der Mieter muss seine Aufwendungen belegen, er muss eine Rechnung präsentieren und die Zahlung auf das Konto des Beauftragten belegen können. In diesen Fällen kann er 20 Prozent seiner Aufwendungen von der Steuer abziehen, maximal 600 Euro pro Jahr. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Bundesgerichtshof:
Mieter muss auch während Mietverhältnis renovieren

Mieter müssen ihre Wohnung auch dann renovieren, wenn sie nicht ausziehen wollen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich im Mietvertrag zur Ausführung objektiv notwendiger Schönheitsreparaturen verpflichtet haben. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof im April 2005.

Geklagt hatte ein Vermieter gegen einen Mieter, von dem er einen Kostenvorschuss für die Renovierung der Wohnung von mehr als 13.000 Euro verlangt hatte. Der Mieter hatte die Wohnung 47 Jahren lang nicht renoviert und war zudem der mehrfachen Aufforderung des Vermieters, die stark abgewohnten Räume instand zu setzen, nicht nachgekommen. Im Mietvertrag von 1958 war jedoch vereinbart, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind - dies jedoch ohne festgelegte Fristen. Nach einiger Zeit ließ der Vermieter die Kosten für eine Renovierung ermitteln, stellte sie dem Mieter in Rechnung und zog schließlich vor Gericht.

Mit seiner Entscheidung stellte sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Seite des Vermieters. Nach Ansicht der Richter müssen Vermieter nicht warten, bis die Substanz einer Wohnung gefährdet sei. Entscheidend ist vielmehr, welcher Renovierungsbedarf objektiv besteht. Dies jedoch dürfte im Streitfall ein Sachverständigen-Gutachten notwendig machen. Aktenzeichen: VIII ZR 192/04. Urteil vom 6. April 2005. Quelle: MDR

 

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