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Schönheitsreparaturen oder Renovierungen
Anstreichen und Tapezieren nur bei wirksamer Vereinbarung
Schönheitsreparaturen oder Renovierungen, insbesondere bei
Vertragsende, muss der Mieter nur durchführen, wenn dies im
Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Nach
Angaben des Deutschen Mieterbundes in Berlin muss der Mieter
nicht anstreichen oder tapezieren, wenn im Mietvertrag
lediglich von „besenrein“, „vertragsgemäß“ oder
„bezugsfertig“ die Rede ist.
Wirksam – so der Mieterbund – ist eine Vertragsklausel
beispielsweise, wenn sie den Mieter verpflichtet, Küche, Bad
und Dusche alle 3 Jahre zu renovieren, Wohn- und
Schlafräume, Diele und Toiletten alle 5 Jahre und
Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre.
Die Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der
letzten Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim
Auszug muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung
renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.
Wichtig: Immer mehr Gerichte halten die starren
Renovierungsklauseln für unwirksam und geben dem Mieter das
Recht, darzulegen, dass trotz Ablaufen der Frist eine
vollständige Renovierung nicht notwendig ist.
Keine Rolle spielt es im Übrigen, ob der Mieter in eine
renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht. Entscheidend ist
letztlich immer die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag.
Wirksam sind Klauseln, die den Mieter beim Auszug vor Ablauf
der Fristen anteilige Renovierungskosten auferlegen, zum
Beispiel 20 Prozent, wenn die letzten Arbeiten länger als
ein Jahr zurückliegen. Unwirksam sind Vertragsabsprachen,
die festlegen, dass der Mieter beim Auszug immer –
unabhängig von seiner Wohndauer – renovieren muss. Das
Gleiche gilt für Verträge, die festlegen, dass der Mieter
schon „beim Einzug“ oder „bei Bedarf“ oder „sobald
erforderlich“ renovieren muss.
Steuertipp: Erstmals für das Jahr 2003 können nach Angaben
des Deutschen Mieterbundes auch Mieter die Kosten für
Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Voraussetzung
ist, dass Mieter bei einer haushaltsnahen Dienstleistung
Arbeits- oder Auftraggeber sind. Der Mieter muss seine
Aufwendungen belegen, er muss eine Rechnung präsentieren und
die Zahlung auf das Konto des Beauftragten belegen können.
In diesen Fällen kann er 20 Prozent seiner Aufwendungen von
der Steuer abziehen, maximal 600 Euro pro Jahr. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Bundesgerichtshof:
Mieter muss auch während Mietverhältnis renovieren
Mieter müssen ihre Wohnung auch dann renovieren, wenn sie
nicht ausziehen wollen. Voraussetzung dafür ist, dass sie
sich im Mietvertrag zur Ausführung objektiv notwendiger
Schönheitsreparaturen verpflichtet haben. Zu dieser
Entscheidung kam der Bundesgerichtshof im April 2005.
Geklagt hatte ein Vermieter gegen einen Mieter, von dem er
einen Kostenvorschuss für die Renovierung der Wohnung von
mehr als 13.000 Euro verlangt hatte. Der Mieter hatte die
Wohnung 47 Jahren lang nicht renoviert und war zudem der
mehrfachen Aufforderung des Vermieters, die stark
abgewohnten Räume instand zu setzen, nicht nachgekommen. Im
Mietvertrag von 1958 war jedoch vereinbart, dass
Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind - dies
jedoch ohne festgelegte Fristen. Nach einiger Zeit ließ der
Vermieter die Kosten für eine Renovierung ermitteln, stellte
sie dem Mieter in Rechnung und zog schließlich vor Gericht.
Mit seiner Entscheidung stellte sich der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs auf die Seite des Vermieters. Nach
Ansicht der Richter müssen Vermieter nicht warten, bis die
Substanz einer Wohnung gefährdet sei. Entscheidend ist
vielmehr, welcher Renovierungsbedarf objektiv besteht. Dies
jedoch dürfte im Streitfall ein Sachverständigen-Gutachten
notwendig machen. Aktenzeichen: VIII ZR 192/04. Urteil vom
6. April 2005. Quelle: MDR |