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Rauchen in der Wohnung - Grundsätzlich erlaubt
In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob
Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen
können, ist bei Gericht umstritten. Von Bedeutung ist diese
Frage aber nur, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen
durchführen muss. |
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In Gemeinschaftsräumen, wie zum Beispiel
im Treppenhaus, oder im Aufzug kann der Vermieter das
Rauchen verbieten. Weitergehende Rauchverbote in
Formularmietverträgen sind nach Einschätzung des Deutschen
Mieterbundes unwirksam, weil überraschend. Selbst bei
Individualabsprachen dürfte es höchst problematisch sein,
Rauchverbote, zum Beispiel auch für Mitmieter,
Lebenspartner, Gäste usw., durchzusetzen und zu überwachen.
Der Deutsche Mieterbund hat die wichtigsten Raucherurteile
für Mieter und Vermieter zusammengestellt:
Rauchen ist in der Wohnung, dem Zentrum der
Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paterborn
1 S 2/00). Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig,
auch Zigarren (AG Bonn 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01).
Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann gestattet,
wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu entsprechenden
Beeinträchtigungen kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00)
Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt
werden (AG Hannover 70 II 414/99).
Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht
angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist unwirksam
(AG Albstadt 1 C 288/92). Anders wohl AG Nordhorn (3 C
1440/00).
Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher
und gibt der Mieter auf Nachfrage an, er habe aufgehört,
bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam.
Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung
des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Aber auch
starkes Rauchen in der Wohnung ist kein Kündigungsgrund (AG
Ellwangen C 175/90/12).
Für die meisten Gerichte gehört Rauchen zum vertragsgemäßen
Gebrauch. Das bedeutet, der Vermieter hat keine
Schadensersatzansprüche bei Nikotinablagerungen auf Tapeten
usw. (LG Köln 30 S 9/01 und 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C
369/02 [1]). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |