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Rauchen in der Wohnung - Mietrecht von A-Z |
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Übermäßiges Rauchen in der Mietwohnung führt zur
Schadens-ersatzpflicht des Mieters, wenn die Mietwohnung
(hier: Teppichboden) übermäßig abgenutzt wird.
Gemäß § 548 BGB hat der Mieter Veränderungen oder
Verschlechterungen der gemieteten Sache nicht zu vertreten,
die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden.
Gemäß § 536 BGB obliegt die Instandhaltung der Mietsache
grundsätzlich dem Vermieter, wobei bei Wohnraum dem Mieter
die Ausführung der Schönheitsreparaturen wie auch
Kleinreparaturen formularvertraglich übertragen werden
können.
Die normale Abnutzung der Mietsache fällt dem
Vermieter zur Last, insoweit ist die Abnutzung durch den
Mietzins abgegolten. Die Grenzen sind dort erreicht, wo der
Mieter vertragswidrigen Gebrauch macht. Wohnt der Mieter
keine zwei Jahre in der Mietwohnung und sind dennoch sowohl
Tapeten wie auch Teppich derart vergilbt, daß eine
Weitervermietung nicht möglich ist, so sprechen alle
Umstände dafür, daß eine über den vertragsgemäßen Gebrauch
hinausgehende Beschädigung vorliegt, die den Mieter sodann
verpflichtet, wegen positiver Vertragsverletzung
Schadensersatz zu leisten. Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom
19.04.2000, Aktenzeichen 17 C 3320/99 |
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