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Parkettfussboden - Schäden am Parkettfussboden
Es ist in Deutschland im Allgemeinen nicht üblich, die
Schuhe bei Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen",
entschied das Amtsgericht Siegburg (4 C 53/01) und lehnt
damit nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes einen
Schadensersatzanspruch einer Wohnungsinhaberin wegen der
Beschädigung ihres Parkettfußbodens ab. |
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Die hatte abends Gäste eingeladen und am darauf folgenden
Morgen hässliche Kratzspuren an ihrem Parkettfußboden
festgestellt. Da nur ein Gast an diesem Abend die Wohnung
mit Schuhen betreten hatte, die Schäden genau dort
aufgetreten waren, wo dieser Gast gesessen hatte und der
auch noch am nächsten Tag einräumte, "kleine Steinchen"
zwischen den Profilsohlen gehabt zu haben, verlangte die
Gastgeberin Schadensersatz, rund 4.300,- Euro.
Zu Unrecht, meinte das Amtsgericht Siegburg, denn der Gast
habe den Schaden nicht fahrlässig, das heißt schuldhaft
herbeigeführt. Ein Erwachsener müsse beim Betreten einer
fremden Wohnung grundsätzlich nur die Schuhe abtreten. Zu
weiteren Maßnahmen sei er nur verpflichtet, wenn besonderer
Anlass dazu besteht. Als Beispiel nannte das Amtsgericht
Siegburg schlechtes Wetter, stark verdreckte Schuhe oder
wenn der Wohnungsinhaber den Besucher auffordere, die Schuhe
auszuziehen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |