Parkettboden - Mietrecht von A bis Z
 
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Parkettboden - Abschleifen und Versiegeln
Die Vertragsklausel: „Beim Auszug ist die Wohnung fachgerecht zu renovieren. Der Parkettboden ist abzuschleifen.“, ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden behört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die per Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden können, entschied jetzt das Landgericht Köln (9 S 52/04).

Dem Vermieter half auch nicht, dass es sich bei der „Parkettklausel“ um eine handschriftliche Ergänzung des Formularmietvertrages handelt. Die Kölner Richter erklärten, dass eine mit Wiederholungsabsicht hand- oder maschinenschriftlich in den Formulartext eingefügte Regelung ebenfalls eine Allgemeine Geschäftsbedingung und damit eine Formularklausel ist.

Eine Wiederholungsabsicht liege vor, wenn die Vertragsklausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Es reicht aus, wenn der Vermieter beabsichtigt, die entsprechende Klausel mehrfach zu verwenden. Dazu muss die Klausel nicht zwingend schriftlich fixiert sein, ein „Speichern im Kopf des Verwenders“ reicht aus. Unerheblich ist es auch, wie oft die Klausel bisher verwendet worden sei. Bereits durch das erste Verwenden der Klausel werde sie zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung.

Im Gegensatz hierzu könne von einer Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nur gesprochen werden, wenn die Klausel tatsächlich ausgehandelt werde. Dazu reiche es nicht aus, wenn der Mieter über die Bedeutung und Tragweite der vorformulierten Klausel belehrt worden sei. Vielmehr müsse der Vermieter den „gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingung“ inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Mieter Gestaltungsfreiheit einräumen. Er muss also die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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