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Parkettboden -
Mietrecht von A bis Z |
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Parkettboden - Abschleifen und Versiegeln
Die Vertragsklausel: „Beim Auszug ist die Wohnung
fachgerecht zu renovieren. Der Parkettboden ist
abzuschleifen.“, ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt
den Mieter unangemessen. Das Abschleifen und Versiegeln von
Parkettböden behört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die
per Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden
können, entschied jetzt das Landgericht Köln (9 S 52/04).
Dem Vermieter half auch nicht,
dass es sich bei der „Parkettklausel“ um eine
handschriftliche Ergänzung des Formularmietvertrages
handelt. Die Kölner Richter erklärten, dass eine mit
Wiederholungsabsicht hand- oder maschinenschriftlich in den
Formulartext eingefügte Regelung ebenfalls eine Allgemeine
Geschäftsbedingung und damit eine Formularklausel ist.
Eine Wiederholungsabsicht liege vor, wenn die Vertragsklausel für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Es reicht aus,
wenn der Vermieter beabsichtigt, die entsprechende Klausel
mehrfach zu verwenden. Dazu muss die Klausel nicht zwingend
schriftlich fixiert sein, ein „Speichern im Kopf des
Verwenders“ reicht aus. Unerheblich ist es auch, wie oft die
Klausel bisher verwendet worden sei. Bereits durch das erste
Verwenden der Klausel werde sie zu einer Allgemeinen
Geschäftsbedingung.
Im Gegensatz hierzu könne von einer Individualvereinbarung
zwischen Mieter und Vermieter nur gesprochen werden, wenn
die Klausel tatsächlich ausgehandelt werde. Dazu reiche es
nicht aus, wenn der Mieter über die Bedeutung und Tragweite
der vorformulierten Klausel belehrt worden sei. Vielmehr
müsse der Vermieter den „gesetzesfremden Kerngehalt seiner
Allgemeinen Geschäftsbedingung“ inhaltlich ernsthaft zur
Disposition stellen und dem Mieter Gestaltungsfreiheit
einräumen. Er muss also die reale Möglichkeit erhalten, den
Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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