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Nebenkostenabrechnung -
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Nebenkostenabrechnung - Verspätete Nebenkostenabrechnung des
Vermieters
OLG Hamm: Mieter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer
Vorauszahlung.
Auch wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist
eine Nebenkostenabrechnung erstellt, hat der Mieter nicht
das Recht, seine Vorauszahlungen für diese
Abrechnungsperiode zurückzufordern (OLG Hamm 30 RE Miet
1/98).
Das Oberlandesgericht Hamm entschied jetzt per
Rechtsentscheid den Dauerstreitpunkt zwischen Mieter und
Vermieter, welche rechtliche Konsequenz es hat, wenn der
Vermieter nicht rechtzeitig oder gar nicht über Nebenkosten
abrechnet.
Das Gericht erklärte, dass der Vermieter zwar grundsätzlich
zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine
Nebenkostenabrechnung erstellt haben müsse. Unterlässt der
Vermieter diese Abrechnung, dürfe der Mieter aber nicht alle
seine Vorauszahlungen zurückfordern, da Nebenkosten für das
Mietobjekt auf jeden Fall entstanden seien.
Ein Rückzahlungsanspruch käme lediglich in Betracht, wenn
der Mieter die Wohnung während des Abrechnungszeitraumes
überhaupt nicht genutzt hätte, und er nach dem Mietvertrag
nur verbrauchsabhängige Nebenkosten schulden würde.
Statt eines Rückforderungsanspruches verwies das
Oberlandesgericht Hamm den Mieter auf sein Recht, die
Nebenkostenabrechnung einzuklagen oder die laufenden
Vorauszahlungen zurückzubehalten, bis der Vermieter endlich
abrechnet.
Anders aber, wenn der Mieter zwischenzeitlich die Wohnung
gewechselt hat. Rechnet der Vermieter in diesen Fällen nicht
über die Nebenkosten ab, kann der Mieter seine
Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen. Er muss von
seinen Rückforderungen - soweit ihm das möglich ist - seinen
Mindestverbrauch, also die tatsächlich entstandenen
Nebenkosten abziehen (OLG Braunschweig 1 RE-Miet 1/99).
Achtung: Seit 1. September 2001 bestimmt das Gesetz auch,
das der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der
Abrechnungsperiode abgerechnet haben muss und er danach in
der Regel keine Nachforderungen mehr stellen darf.
Weitere Informationen gibt es in der Mieterbundbroschüre
"Die zweite Miete", zu erhalten bei allen örtlichen
Mietervereinen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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