|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Nebenkostenabrechnung -
Mietrecht von A bis Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Nebenkostenabrechnung - Mieterrecht auf Fotokopien
Zur Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung kann der Mieter
von seinem Vermieter die Zusendung von Fotokopien der
zugrundeliegenden Belege und Rechnungen verlangen. Das
entschied jetzt das Landgericht Duisburg (13 S 208/01). Nach
Angaben des Deutschen Mieterbundes erklärte das Gericht, der
Mieter könne nicht einfach darauf verwiesen werden, er solle
die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter selbst einsehen und
prüfen.
Für Sozialwohnungen ist ausdrücklich gesetzliche geregelt,
dass der Mieter gegen Kostenerstattung die Zusendung von
Fotokopien der Rechnungsunterlagen fordern darf. Für
freifinanzierte Wohnungen ist nicht einzusehen, dass etwas
anderes gelten soll.
Hier muss der Mieter die gleichen
Kontrollmöglichkeiten haben wie der Mieter einer
Sozialwohnung. Die Duisburger Richter erklärten weiterhin,
dass der Vermieter durch dies Entscheidung auch nicht über
Gebühr belastet werden. Er sei "sowieso verpflichtet, dem
Mieter die Belege in geordneter Form zu präsentieren.
Es genüge nicht, dem Mieter schlicht mehrere Aktenordner
auszuhändigen, aus denen er sich zwischen anderen Unterlagen
die erforderlichen Belege heraussuchen soll. Deshalb besteht
der Mehraufwand für den Vermieter bei einem Anspruch des
Mieters auf Belegkopien allein in einem zusätzlichen
Kopiervorgang."
Die sei dem Vermieter ohne weiteres zumutbar sei, weil er
einen Anspruch auf Kostenerstattung habe und die Erstellung
von Fotokopien von einem Kostenvorschuss abhängig machen
könne. Letztlich habe der Vermieter sogar eine Reihe von
Vorteilen. Sein Bürobetrieb werde nicht durch die längere
Anwesenheit von Mietern, welche die Unterlagen durchsehen
wollen, gestört.
Fazit des Gerichts: Solange der Vermieter den Mieteranspruch
auf Zusendung von Fotokopien nicht erfüllt, ist die
Nebenkostenabrechnung nicht fällig. Der Mieter muss nicht
bezahlen.
Weitere Informationen gibt es in der Mieterbundbroschüre
"Die zweite Miete", zu erhalten bei allen örtlichen
Mietervereinen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|