Nebenkosten - Mietrecht von A bis Z
 
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Nebenkosten - Überhöhte Kosten muss Mieter nicht zahlen
Mieter müssen keine überhöhten Nebenkosten zahlen. Beauftragt der Vermieter z. B. Dritte mit der Erledigung von Wartungs-, Putz- oder Hausmeisterarbeiten muss er das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten, er darf keine Fantasiepreise zahlen und auf die Mieter abwälzen (AG Köln 213 C 582/98).

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte ein Kölner Vermieter unter der Position "Wartung Warmwassergeräte" insgesamt 3.175,20 DM abgerechnet. Ein Gutachter hatte aber erklärt, dass die durchgeführten Sicht- und Funktionskontrollen mit einem Aufwand von 20 DM pro Gerät plus Mehrwertsteuer plus Fahrkostenanteil angesetzt werden könnten. Eine andere Firma erledigte die Wartungsarbeiten an den 20 Durchlauferhitzern und 18 Speichergeräten für 1.176,45 DM. Daraus folgt, so das Amtsgericht Köln, dass die Beauftragung der teuren Wartungsfirma ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit darstellt.

Bereits früher hatte das Amtsgericht Köln überhöhten Vermieterzahlungen an Putzfrauen und Hausmeister einen Riegel vorgeschoben: Für eine ungelernte Putzkraft sind demnach 15 bis 20 DM pro Stunde üblich - nicht das Doppelte (AG Köln 209 C 454/95). Und als angemessenen Lohn für einen Hausmeister wurden 0,50 DM pro Quadratmeter Wohnfläche des Hauses und Monat angesetzt (AG Köln 203 C 217/96).

Wichtig: Seit 1. September 2001 ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit den Betriebskosten erstmalig im Gesetz verankert.

Prüfung der Nebenkostenabrechnung
Hat der Vermieter die jährliche Neben- bzw. Heizkostenabrechnung verschickt, hat der Mieter bis zu vier Wochen Zeit, zu prüfen, ob die Abrechnung in Ordnung ist, ob er gegebenenfalls eine Nachzahlung an den Vermieter leistet oder nicht.

Mieter sollten nach Angaben des Deutschen Mieterbundes vor allem darauf achten, ob es erhebliche Abweichungen bei den einzelnen Kostenpositionen zu den Vorjahreszahlen gegeben hat. Derartige Abweichungen muss der Vermieter gegebenenfalls erläutern und begründen.

Bezweifelt der Mieter die Höhe einzelner Kostenarten, etwa die Höhe des Hausmeistergehaltes oder die zu zahlende Grundsteuer, hat er das Recht, Einsicht in die Originalunterlagen des Vermieters zu nehmen. Der Mieter hat sogar das Recht, die Zusendung der Unterlagen in Fotokopie zu fordern, soweit er dem Vermieter Kostenerstattung zusichert. 25 Cent pro Kopie kann der fordern.

Neu ist, dass auf Grund der Mietrechtsreform der Mieter spätestens zwölf Monate, nachdem er eine Abrechnung erhalten hat, seine Einwände gegen die Abrechnung geltend gemacht haben muss. Danach sind Einwände - gleichgültig, ob diese berechtigt sind oder nicht - ausgeschlossen.

Allgemeine Informationen zum Thema Nebenkostenabrechnungen in der Mieterbund-Broschüre "Die zweite Miete", bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, 5 Euro. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 
Belegkopien

Anspruch auf Übersendung von Belegkopien haben nur Mieter von älteren
preisgebundenen ("Sozial-") Wohnungen, alle anderen Mieter müssen sich zur Belegprüfung ins Büro des Vermieters begeben, so der BGH in einem Urteil vom 8.3.2006 (VIII ZR 78/05). Ausnahmen kann es aber geben, wenn die Belegeinsicht beim Vermieter nicht zumutbar ist, insbesondere wenn dieser keinen Sitz am Wohnort des Mieters hat."

 

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