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Nebenkosten - Überhöhte Kosten muss Mieter nicht zahlen
Mieter müssen keine überhöhten Nebenkosten zahlen.
Beauftragt der Vermieter z. B. Dritte mit der Erledigung von
Wartungs-, Putz- oder Hausmeisterarbeiten muss er das Gebot
der Wirtschaftlichkeit beachten, er darf keine
Fantasiepreise zahlen und auf die Mieter abwälzen (AG Köln
213 C 582/98).
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte ein
Kölner Vermieter unter der Position "Wartung
Warmwassergeräte" insgesamt 3.175,20 DM abgerechnet. Ein
Gutachter hatte aber erklärt, dass die durchgeführten Sicht-
und Funktionskontrollen mit einem Aufwand von 20 DM pro
Gerät plus Mehrwertsteuer plus Fahrkostenanteil angesetzt
werden könnten. Eine andere Firma erledigte die
Wartungsarbeiten an den 20 Durchlauferhitzern und 18
Speichergeräten für 1.176,45 DM. Daraus folgt, so das
Amtsgericht Köln, dass die Beauftragung der teuren
Wartungsfirma ein Verstoß gegen das Gebot der
Wirtschaftlichkeit darstellt.
Bereits früher hatte das Amtsgericht Köln überhöhten
Vermieterzahlungen an Putzfrauen und Hausmeister einen
Riegel vorgeschoben: Für eine ungelernte Putzkraft sind
demnach 15 bis 20 DM pro Stunde üblich - nicht das Doppelte
(AG Köln 209 C 454/95). Und als angemessenen Lohn für einen
Hausmeister wurden 0,50 DM pro Quadratmeter Wohnfläche des
Hauses und Monat angesetzt (AG Köln 203 C 217/96).
Wichtig: Seit 1. September 2001 ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit den Betriebskosten
erstmalig im Gesetz verankert.
Prüfung der Nebenkostenabrechnung
Hat der Vermieter die jährliche Neben- bzw.
Heizkostenabrechnung verschickt, hat der Mieter bis zu vier
Wochen Zeit, zu prüfen, ob die Abrechnung in Ordnung ist, ob
er gegebenenfalls eine Nachzahlung an den Vermieter leistet
oder nicht.
Mieter sollten nach Angaben des Deutschen Mieterbundes vor
allem darauf achten, ob es erhebliche Abweichungen bei den
einzelnen Kostenpositionen zu den Vorjahreszahlen gegeben
hat. Derartige Abweichungen muss der Vermieter
gegebenenfalls erläutern und begründen.
Bezweifelt der Mieter die Höhe einzelner Kostenarten, etwa
die Höhe des Hausmeistergehaltes oder die zu zahlende
Grundsteuer, hat er das Recht, Einsicht in die
Originalunterlagen des Vermieters zu nehmen. Der Mieter hat
sogar das Recht, die Zusendung der Unterlagen in Fotokopie
zu fordern, soweit er dem Vermieter Kostenerstattung
zusichert. 25 Cent pro Kopie kann der fordern.
Neu ist, dass auf Grund der Mietrechtsreform der Mieter
spätestens zwölf Monate, nachdem er eine Abrechnung erhalten
hat, seine Einwände gegen die Abrechnung geltend gemacht
haben muss. Danach sind Einwände - gleichgültig, ob diese
berechtigt sind oder nicht - ausgeschlossen.
Allgemeine Informationen zum Thema Nebenkostenabrechnungen
in der Mieterbund-Broschüre "Die zweite Miete", bei allen
örtlichen Mietervereinen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin,
5 Euro. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Anspruch auf
Übersendung von Belegkopien haben nur Mieter von älteren
preisgebundenen ("Sozial-") Wohnungen, alle anderen Mieter
müssen sich zur Belegprüfung ins Büro des Vermieters
begeben, so der BGH in einem Urteil vom 8.3.2006 (VIII ZR
78/05). Ausnahmen kann es aber geben, wenn die Belegeinsicht
beim Vermieter nicht zumutbar ist, insbesondere wenn dieser
keinen Sitz am Wohnort des Mieters hat." |