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Nachmieter - Wohnungen, Mietschulden
Tritt ein Nachmieter in ein bestehendes Mietverhältnis ein,
so übernimmt er nicht automatisch die Mietschulden seines
Vorgängers und Vormieters. Mit dieser Begründung lehnte das
Amtsgericht Osnabrück (47 C 462/98) eine Zahlungspflicht des
Nachmieters für Betriebskosten für das Jahr 1996 bzw. bis
April 1997 ab.
Der Nachmieter war erst im Mai 1997 in die Mietwohnung
gezogen und in das Mietverhältnis zwischen Vermieter und
Vormieter eingetreten. Das Amtsgericht Osnabrück erklärte,
daß in einem derartigen Fall eine automatische
Haftungsübernahme desjenigen, der in den Mietvertrag
eintritt, für Altschulden seines Vorgängers abzulehnen sei,
da dies für ihn zu einer unübersehbaren Haftung führen
würde. Der Nachmieter müsse allenfalls dann für die
Verpflichtungen seines Vorgängers aufkommen, wenn dies von
Anfang an ausdrücklich so vereinbart worden wäre.
Nachmieter mit Kind kann nicht
abgelehnt werden
Ein Vermieter darf eine grundsätzlich erlaubte
Nachmieterstellung nicht dadurch verhindern, dass er
Mietinteressenten mit Kind ablehnt (BGH VIII ZR 244/02) oder
er Interessenten durch höhere Mietforderungen als bisher
verschreckt (LG Kassel 1 S 541/02).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können Mieter nur
dann einen Nachmieter stellen und die vorzeitige Entlassung
aus dem ansonsten noch länger andauernden Mietverhältnis
verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der
vorzeitigen Beendigung haben, zum Beispiel wenn sie
berufsbedingt den Wohnort wechseln müssen, oder wenn im
Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten ist oder Mieter
und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung treffen und
wenn sie dem Vermieter tatsächlich einen geeigneten und
zumutbaren Nachmieter präsentieren.
Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter als
unzumutbar ab oder vereitelt er durch höhere Mietforderungen
bzw. ungünstigere Bedingungen den Vertragsabschluss mit dem
Nachmieter, wird das bisherige Mietverhältnis trotzdem
beendet. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Nachmieter bereit
gewesen wäre, in das Mietverhältnis einzutreten, muss der
bisherige Mieter keine Miete mehr zahlen.
Die Vorstellung vieler Vermieter, so der Mieterbund, sie
seien nicht verpflichtet, den ersten passenden Nachmieter zu
akzeptieren, ist falsch. Ein Mieter müsse nicht drei oder
mehrere potenzielle Nachmieter stellen, sondern nur einen
geeigneten und zumutbaren Kandidaten.
Der Bundesgerichtshof entschied vor wenigen Wochen, dass ein
Vater mit Kind selbstverständlich ein geeigneter und
zumutbarer Nachmieter sein könne. Das Landgericht Kassel
hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Nachmieter bereit
gewesen war, zu den gleichen Vertragskonditionen in das
Mietverhältnis einzutreten, die bisher zwischen Mieter und
Vermieter galten. Der Vermieter jedoch wollte den
Vertragsabschluss von einer Mieterhöhung in Höhe von 120 DM
monatlich abhängig machen. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |