Nachmieter - Mietrecht von A bis Z
 
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Nachmieter - Wohnungen, Mietschulden
Tritt ein Nachmieter in ein bestehendes Mietverhältnis ein, so übernimmt er nicht automatisch die Mietschulden seines Vorgängers und Vormieters. Mit dieser Begründung lehnte das Amtsgericht Osnabrück (47 C 462/98) eine Zahlungspflicht des Nachmieters für Betriebskosten für das Jahr 1996 bzw. bis April 1997 ab.

Der Nachmieter war erst im Mai 1997 in die Mietwohnung gezogen und in das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Vormieter eingetreten. Das Amtsgericht Osnabrück erklärte, daß in einem derartigen Fall eine automatische Haftungsübernahme desjenigen, der in den Mietvertrag eintritt, für Altschulden seines Vorgängers abzulehnen sei, da dies für ihn zu einer unübersehbaren Haftung führen würde. Der Nachmieter müsse allenfalls dann für die Verpflichtungen seines Vorgängers aufkommen, wenn dies von Anfang an ausdrücklich so vereinbart worden wäre.

Nachmieter mit Kind kann nicht abgelehnt werden
Ein Vermieter darf eine grundsätzlich erlaubte Nachmieterstellung nicht dadurch verhindern, dass er Mietinteressenten mit Kind ablehnt (BGH VIII ZR 244/02) oder er Interessenten durch höhere Mietforderungen als bisher verschreckt (LG Kassel 1 S 541/02). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können Mieter nur dann einen Nachmieter stellen und die vorzeitige Entlassung aus dem ansonsten noch länger andauernden Mietverhältnis verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung haben, zum Beispiel wenn sie berufsbedingt den Wohnort wechseln müssen, oder wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten ist oder Mieter und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung treffen und wenn sie dem Vermieter tatsächlich einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter präsentieren.

Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter als unzumutbar ab oder vereitelt er durch höhere Mietforderungen bzw. ungünstigere Bedingungen den Vertragsabschluss mit dem Nachmieter, wird das bisherige Mietverhältnis trotzdem beendet. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Nachmieter bereit gewesen wäre, in das Mietverhältnis einzutreten, muss der bisherige Mieter keine Miete mehr zahlen. Die Vorstellung vieler Vermieter, so der Mieterbund, sie seien nicht verpflichtet, den ersten passenden Nachmieter zu akzeptieren, ist falsch. Ein Mieter müsse nicht drei oder mehrere potenzielle Nachmieter stellen, sondern nur einen geeigneten und zumutbaren Kandidaten.

Der Bundesgerichtshof entschied vor wenigen Wochen, dass ein Vater mit Kind selbstverständlich ein geeigneter und zumutbarer Nachmieter sein könne. Das Landgericht Kassel hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Nachmieter bereit gewesen war, zu den gleichen Vertragskonditionen in das Mietverhältnis einzutreten, die bisher zwischen Mieter und Vermieter galten. Der Vermieter jedoch wollte den Vertragsabschluss von einer Mieterhöhung in Höhe von 120 DM monatlich abhängig machen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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