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Mobilfunkstrahlen - Keine Mietminderung wegen Mobilfunkmast, Schutzmaßnahmen

Landgericht Kempten: Keine Mietminderung wegen Mobilfunkmast

Befindet sich auf einem Hausdach ein Mobilfunkmast, berechtigt dies Mieter nicht automatisch zur Minderung der Miete. Nach einem Urteil des Landgerichts Kempten vom Januar 2004 stelle dies keinen Mangel dar.

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter auf die volle Zahlung der Miete von den Bewohnern einer Wohnanlage geklagt. Die Mieter hatten weniger Miete gezahlt, nachdem der Besitzer im Jahr 1999 einen Mobilfunkmast errichtet hatte. Die von einem Sachverständigen ermittelte Strahlenbelastung betrug jedoch nur ein Hundertstel des zulässigen Grenzwerts. Aktenzeichen: 5 S 2572/02. Quelle: MDR

Schutzmaßnahmen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Steuerrechts

Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung abgezogen werden, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 V 1/05).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes machte die Steuerpflichtige Aufwendungen in Höhe von rund 8.060 Euro für die Anbringung von Deko-Abschirmgewebe, Vorhängen, Tapezierarbeiten zum Schutz gegen Mikrofunkwellen und baubiologischer Beratung in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nach der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation auf einem nahe gelegenen Gebäude sei eine erhebliche Strahlenbelastung aufgetreten.

Sie leide seit dem unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Schlafstörungen und Unruhezustände, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte diese Aufwendungen beim Erlass des Steuerbescheides nicht. Zwar könnten Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, die konkrete Gesundheitsgefährdung müsse dann aber durch ein amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis belegt werden.

Weiterhin weist das Gericht darauf hin, „dass es in Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können.“ Das Gericht geht davon aus, dass die in der 26. BImSchV verfügten Grenzwerte derzeit eine ausreichende Vorsorgemaßnahme gegen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen darstellen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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