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Mobilfunkstrahlen -
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Mobilfunkstrahlen - Keine Mietminderung wegen Mobilfunkmast,
Schutzmaßnahmen
Landgericht Kempten: Keine Mietminderung wegen Mobilfunkmast
Befindet sich auf einem Hausdach ein Mobilfunkmast,
berechtigt dies Mieter nicht automatisch zur Minderung der
Miete. Nach einem Urteil des Landgerichts Kempten vom Januar
2004 stelle dies keinen Mangel dar.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter auf die volle
Zahlung der Miete von den Bewohnern einer Wohnanlage
geklagt. Die Mieter hatten weniger Miete gezahlt, nachdem
der Besitzer im Jahr 1999 einen Mobilfunkmast errichtet
hatte. Die von einem Sachverständigen ermittelte
Strahlenbelastung betrug jedoch nur ein Hundertstel des
zulässigen Grenzwerts. Aktenzeichen: 5 S 2572/02. Quelle:
MDR
Schutzmaßnahmen keine
außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Steuerrechts
Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen
bei der Einkommensteuererklärung abgezogen werden, entschied
das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 V 1/05).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes machte die
Steuerpflichtige Aufwendungen in Höhe von rund 8.060 Euro
für die Anbringung von Deko-Abschirmgewebe, Vorhängen,
Tapezierarbeiten zum Schutz gegen Mikrofunkwellen und
baubiologischer Beratung in ihrer Einkommensteuererklärung
als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nach der
Errichtung einer Mobilfunkbasisstation auf einem nahe
gelegenen Gebäude sei eine erhebliche Strahlenbelastung
aufgetreten.
Sie leide seit dem unter erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, wie Schlafstörungen und Unruhezustände,
Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte diese
Aufwendungen beim Erlass des Steuerbescheides nicht. Zwar
könnten Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten
Gesundheitsgefährdung als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sein, die konkrete Gesundheitsgefährdung
müsse dann aber durch ein amtliches technisches Gutachten
und zusätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis belegt
werden.
Weiterhin weist das Gericht darauf hin, „dass es in
Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den
Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte
elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die
26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) gezogenen
Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können.“ Das
Gericht geht davon aus, dass die in der 26. BImSchV
verfügten Grenzwerte derzeit eine ausreichende
Vorsorgemaßnahme gegen mögliche gesundheitliche
Beeinträchtigungen darstellen. Quelle: Deutscher Mieterbund
/ Mietrecht |
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