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Mitwohnzentralen -
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Mitwohnzentralen - Wohnungsvermittlungsgesetz, Provision
Auch für alle bundesweiten Mitwohnzentralen gelten die
Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes, wenn sie für
die Vermittlung von Wohnungen eine Provision verlangen (AG
Düsseldorf 57 C 11358/98).
Eine Mieterin hatte zunächst für drei Monate ein möbliertes
Zimmer angemietet und dafür 55 Prozent einer Monatsmiete als
Provision an die vermittelnde Mitwohnzentrale gezahlt. Nach
Ablauf der drei Monate vereinbarte die Mieterin mit ihren
Vermietern die Verlängerung des Mietverhältnisses für fünf
weitere Monate. Und da wollte die Mitwohnzentrale ein
zweites Mal kassieren und errechnete nun für insgesamt acht
Monate Mietzeit einen Provisionsanspruch von insgesamt 120
Prozent einer Monatsmiete. Unzulässig, so das Amtsgericht
Düsseldorf.
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz muss nie Provision
gezahlt werden, wenn ein bestehendes Mietverhältnis nur
verlängert wird. Das Gesetz gilt nicht nur für Makler,
sondern auch für Mitwohnzentralen. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |
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