Mietvertrag - Mietrecht von A bis Z
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Mietvertrag
Befristete Mietverträge oder Zeitmietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, bleiben wirksam. Diese Vertrag müssen nach Information des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin nach den alten, vor September 2001 geltenden Rechtslage abgewickelt werden. Das bedeutet, so der Mieterbund

Ist für den Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart, beispielsweise bis zum 1.8.2003 oder bis zum 31.12.2010, ist das wirksam. Eine Kündigung während der Laufzeit des Vertrages – egal, mit welchen Kündigungsfristen – ist sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter ausgeschlossen

Soweit ein derart einfacher befristeter Mietvertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen ist, kann der Mieter bis zu zwei Monate vor Ablauf des vereinbarten Endtermins die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Vermieter kann dann nur das Mietverhältnis beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf, und er kündigt. Dem gegenüber kann der Mieter sich noch auf die Sozialklausel berufen.

Enthält der befristete Mietvertrag die Klausel, dass sich das beispielsweise bis zum 31.12.2003 laufende Mietverhältnis immer um 12 Monate verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann ist und bleibt auch eine derartige Vertragsklausel wirksam. Es gibt hier nur eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr. Zum 31.12. kann gekündigt werden, und zwar mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (so auch Landgericht Berlin, 62 S 9/02). Wichtig: Einfache befristet Mietverträge bzw. Zeitmietverträge können seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nicht mehr abgeschlossen werden. Wenn im Mietvertrag kein konkreter Befristungsgrund aufgeführt wird, gilt das Mietverhältnis immer als unbefristeter Mietvertrag.

Mietvertrag - Rücktrittsrecht
Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Mietvertrag von beiden Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“. Das gilt, so der Deutsche Mieterbund (DMB), auch dann, wenn der Mieter noch gar nicht in die neue Wohnung eingezogen ist. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Mieter vereinbart ist. Im Normalfall dagegen bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit, den unbefristeten Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monate zu kündigen. Dies ist schon vor Einzug in die Wohnung möglich.

Ein Widerrufsrecht bzw. die Möglichkeit, Vertragsvereinbarungen rückgängig zu machen, haben Mieter dagegen bei so genannten Haustürgeschäften. Wer in seiner Privatwohnung unaufgefordert zum Beispiel von seinem Vermieter oder der Hausverwaltung aufgesucht wird und dann sofort einen Vertrag unterschreibt, kann seine Unterschrift widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher und Mieter eine schriftliche Belehrung über dieses Recht erhalten hat. Von diesem Verbraucherschutzgesetz profitieren beispielsweise Mieter, die zum Abschluss eines neuen Mietvertrages, zur Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag oder zu einer zweifelhaften Mieterhöhung „überredet“ wurden.

Der Deutsche Mieterbund empfiehlt unabhängig von diesem Widerrufsrecht allen Mieter, die Vertragsunterlagen vor einer Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Das Widerrufsrecht gilt beispielsweise nicht, wenn der Vermieter nicht geschäftsmäßig handelt, wenn er in die Wohnung bestellt wurde usw. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht)

Bundesgerichtshof: Auch ein Briefwechsel kann als Vertrag gelten
Mietverträge müssen laut Gesetz schriftlich ausgefertigt werden. Dies soll dem Schutz des Eigentümers als auch des Mieters dienen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2004 kann ein solcher Vertrag aber auch durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Briefwechsel zustande kommen.

Im verhandelten Fall ging es um die Vermietung von Gewerberäumen. Mieter und Vermieter hatten darüber zunächst einen ordnungsgemäßen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Später einigten sie sich darauf, den Vertrag auf weitere Räume im selben Objekt auszuweiten. Dafür wurde allerdings kein neuer Vertrag aufgesetzt; vielmehr hielt der Mieter die neuen Bedingungen in einem Brief fest, dessen Inhalt der Vermieter mit seiner Unterschrift zustimmte. Später wollte der Mieter diese Erweiterung jedoch nicht mehr wahrhaben. Unter Berufung darauf, dass die Ergänzung des Mietvertrags nicht in erforderlicher Form zustande gekommen ist, kündigte er.

Diese Ansicht teilten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht. Nach ihrer Auffassung sei die erforderliche Schriftform durch den Briefwechsel zustande gekommen. In den darin festgehaltenen Vereinbarungen habe man sich zudem "hinreichend deutlich" auf den Basisvertrag bezogen. Dadurch sei deutlich erkennbar, was die geänderten Regelungen seien und dass ansonsten die ursprünglichen Vereinbarungen weiter gelten. Aktenzeichen: XII ZR 68/02 (Urteil vom 14. Juni 2004. Quelle: MDR

 

 » Mietvertrag II


 
 

Mietvertrag, Untermietvertrag, Mietaufhebungsvertrag, Abstandsregelungen  Online  erstellen  •  Mietverträge