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Mietvertrag
Befristete Mietverträge oder Zeitmietverträge, die vor dem
1. September 2001 abgeschlossen wurden, bleiben wirksam.
Diese Vertrag müssen nach Information des Deutschen
Mieterbundes (DMB) in Berlin nach den alten, vor September
2001 geltenden Rechtslage abgewickelt werden. Das bedeutet,
so der Mieterbund
Ist für den Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart,
beispielsweise bis zum 1.8.2003 oder bis zum 31.12.2010, ist
das wirksam. Eine Kündigung während der Laufzeit des
Vertrages – egal, mit welchen Kündigungsfristen – ist sowohl
für den Mieter als auch für den Vermieter ausgeschlossen
Soweit ein derart einfacher befristeter Mietvertrag vor dem
1. September 2001 abgeschlossen ist, kann der Mieter bis zu
zwei Monate vor Ablauf des vereinbarten Endtermins die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Vermieter
kann dann nur das Mietverhältnis beenden, wenn er einen
Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf, und er
kündigt. Dem gegenüber kann der Mieter sich noch auf die
Sozialklausel berufen.
Enthält der befristete Mietvertrag die Klausel, dass sich
das beispielsweise bis zum 31.12.2003 laufende
Mietverhältnis immer um 12 Monate verlängert, wenn es nicht
rechtzeitig gekündigt wird, dann ist und bleibt auch eine
derartige Vertragsklausel wirksam. Es gibt hier nur eine
Kündigungsmöglichkeit im Jahr. Zum 31.12. kann gekündigt
werden, und zwar mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (so
auch Landgericht Berlin, 62 S 9/02).
Wichtig: Einfache befristet Mietverträge bzw.
Zeitmietverträge können seit Inkrafttreten der
Mietrechtsreform nicht mehr abgeschlossen werden. Wenn im
Mietvertrag kein konkreter Befristungsgrund aufgeführt wird,
gilt das Mietverhältnis immer als unbefristeter Mietvertrag.
Mietvertrag - Rücktrittsrecht
Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich
wirksam. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der
Mietvertrag von beiden Vertragsseiten unterschrieben, kann
es sich der Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“. Das
gilt, so der Deutsche Mieterbund (DMB), auch dann, wenn der
Mieter noch gar nicht in die neue Wohnung eingezogen ist.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn im Mietvertrag
ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den
Mieter vereinbart ist. Im Normalfall dagegen bleibt dem
Mieter nur die Möglichkeit, den unbefristeten Mietvertrag
mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monate zu
kündigen. Dies ist schon vor Einzug in die Wohnung möglich.
Ein Widerrufsrecht bzw. die Möglichkeit,
Vertragsvereinbarungen rückgängig zu machen, haben Mieter
dagegen bei so genannten Haustürgeschäften. Wer in seiner
Privatwohnung unaufgefordert zum Beispiel von seinem
Vermieter oder der Hausverwaltung aufgesucht wird und dann
sofort einen Vertrag unterschreibt, kann seine Unterschrift
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt
erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher und Mieter eine
schriftliche Belehrung über dieses Recht erhalten hat. Von
diesem Verbraucherschutzgesetz profitieren beispielsweise
Mieter, die zum Abschluss eines neuen Mietvertrages, zur
Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag oder zu einer
zweifelhaften Mieterhöhung „überredet“ wurden.
Der Deutsche Mieterbund empfiehlt unabhängig von diesem
Widerrufsrecht allen Mieter, die Vertragsunterlagen vor
einer Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Das Widerrufsrecht
gilt beispielsweise nicht, wenn der Vermieter nicht
geschäftsmäßig handelt, wenn er in die Wohnung bestellt
wurde usw. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht)
Bundesgerichtshof: Auch ein
Briefwechsel kann als Vertrag gelten
Mietverträge müssen laut Gesetz schriftlich ausgefertigt
werden. Dies soll dem Schutz des Eigentümers als auch des
Mieters dienen. Nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom Juli 2004 kann ein solcher Vertrag
aber auch durch einen von beiden Seiten unterzeichneten
Briefwechsel zustande kommen.
Im verhandelten Fall ging es um die Vermietung von
Gewerberäumen. Mieter und Vermieter hatten darüber zunächst
einen ordnungsgemäßen schriftlichen Vertrag abgeschlossen.
Später einigten sie sich darauf, den Vertrag auf weitere
Räume im selben Objekt auszuweiten. Dafür wurde allerdings
kein neuer Vertrag aufgesetzt; vielmehr hielt der Mieter die
neuen Bedingungen in einem Brief fest, dessen Inhalt der
Vermieter mit seiner Unterschrift zustimmte. Später wollte
der Mieter diese Erweiterung jedoch nicht mehr wahrhaben.
Unter Berufung darauf, dass die Ergänzung des Mietvertrags
nicht in erforderlicher Form zustande gekommen ist, kündigte
er.
Diese Ansicht teilten die Richter des Bundesgerichtshofs
nicht. Nach ihrer Auffassung sei die erforderliche
Schriftform durch den Briefwechsel zustande gekommen. In den
darin festgehaltenen Vereinbarungen habe man sich zudem
"hinreichend deutlich" auf den Basisvertrag bezogen. Dadurch
sei deutlich erkennbar, was die geänderten Regelungen seien
und dass ansonsten die ursprünglichen Vereinbarungen weiter
gelten. Aktenzeichen: XII ZR 68/02 (Urteil vom 14. Juni
2004. Quelle: MDR |