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Mietminderung -
Mietrecht von A bis Z |
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Altbauwohnung |
Elektrosmog |
Renovierung |
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Anmietung einer preisgünstigen Altbauwohnung. |
Aus Furcht
vor Schäden aufgrund magnetischer Felder. |
Mietwohnung
nicht im renovierten Zustand übergeben. |
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Mietminderung - Bauarbeiten rechtfertigen Mietminderung
Bauarbeiten berechtigen Mieter aufgrund ihrer typischen
Begleiterscheinungen wie Lärm, Schmutz und eingeschränkter
Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zu einer Mietminderung.
Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter rechtlich oder
tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung wie zum
Beispiel Lärm und Schmutz unternehmen kann oder nicht.
Einige typische Urteile:
22 Prozent Mietminderung bei monatelangen erheblichen
Bauarbeiten in und am Haus (LG Hannover 1 S 46/86).
25 Prozent Mietminderung, wenn infolge des Baulärms ein
Öffnen der Fenster und eine normale Unterhaltung nicht
möglich ist und es infolge der Bauarbeiten zu
Erschütterungen in der Wohnung kommt (LG Darmstadt 17 S
284/82).
15 Prozent Mietminderung, wenn zur Durchführung der
Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhangen
wird, so daß der Balkon nicht nutzbar und die Wohnung
abgedunkelt ist (AG Hamburg 38 C 483/95).
80 Prozent Mietminderung, wenn der Vermieter das Dachgeschoß
ausbaut und der Mieter sich praktisch in der darunter
liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann, wegen Schmutz
und Gestank. Außerdem kam es hier mehrfach zum Einbruch von
Regenwasser, Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und
sogar zu einem Durchstoßen der Wohnungsdecke (LG Hamburg 307
S 135/95).
Wichtig: Nicht nur Bauarbeiten im und am Gebäude des
Vermieters können eine Mietminderung auslösen. Auch
Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen den Mieter bei
entsprechenden Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (BayObLG
RE-Miet 2/86).
Mietminderung - Vermieter kann nicht nach Jahren geminderten
Beträge als Mietrückstände einklagen.
Hat der Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg
widerspruchslos eine Mietminderung seines Mieters
hingenommen, kann er nicht nach Jahren die geminderten
Beträge als Mietrückstände einklagen. Der Anspruch auf
Nachzahlung der Miete ist verwirkt (OLG Düsseldorf 10 U
18/02).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes hatte der Vermieter
kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist offen
stehende Mietforderungen eingeklagt und gleichzeitig
fristlos gekündigt. Der Mieter hatte jahrelang die Miete
ganz oder teilweise gemindert.
Zahlungsklage und Kündigung sind nach der Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf unzulässig. Der Vermieter hat
sein Recht auf Mietzahlung verwirkt. Er kann seine Forderung
nach Treu und Glauben nicht mehr geltend machen. Eine
Verwirkung kommt nach dem Urteil des OLG in Betracht, „wenn
der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht,
obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich
mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten darauf einrichten
durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in
Zukunft nicht mehr geltend machen werde.“
Hier hatte, so der Deutsche Mieterbund, der Mieter seit 1993
bzw. 1994 praktisch ununterbrochen die Miete gekürzt.
Teilweise waren die Mietforderungen des Vermieters schon
verjährt. Die Standpunkte von Mieter und Vermieter waren
eindeutig. Während der Mieter von einer mangelnden
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ausging, weigerte sich
der Vermieter beharrlich, die Mängelbeseitigung vornehmen zu
lassen. Wenn angesichts einer derartigen Situation der
Vermieter offen stehende Mieten nicht zeitnah einklagt, dann
vermittelt er dem Mieter den Eindruck, dass er sich mit der
Situation abgefunden habe und wegen der mangelnden
Gebrauchstauglichkeit der Mieträume die Mietminderung
akzeptiere. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Bessere Klagemöglichkeiten für
Vermieter
Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeiten von Vermietern,
gegen Mietminderung zu klagen gestärkt. In einem so
genannten Urkundenprozess genügt es, wenn der Vermieter bei
einer Klage wegen ausstehender Mietzahlungen den Mietvertrag
vorlegt. Dieser vereinfachte Prozess ist auch möglich, wenn
der Mieter Mängel an der Wohnung geltend macht. Er kann
seine Beweise in einem Nachverfahren geltend machen. Bekommt
er dort Recht, darf er Schadenersatz vom Vermieter fordern.
Das BGH gab in dem Verfahren dem Vermieter einer Wohnung
recht, dessen Bewohner eine Monatsmieter wegen angeblicher
Mängel knapp 500 Euro gekürzt hatte. Im Urkundenprozess
ließen sich die Mängel nicht nachweisen. Der Mieter musste
unter Vorbehalt zahlen. Aktenzeichen: VIII ZR 216/04 (Urteil
vom 1. Juni 2005. Quelle: MDR |
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Mietminderung - Schäden an der
Fassade
Ein Vermieter hat die Pflicht, die Mietsache in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Dabei spiele es keine Rolle, ob Kälte oder Nässe durch den
abgefallenen Putz Schäden an und in der Mietwohnung
verursachen, urteilte das Amtsgericht in Köpenick. Ein
schadhafte Außenputz war für die Bewohner eines Mietshauses
Grund genug, die Miete zu kürzen und das Amtsgericht gab
ihnen Recht. (Amtsgericht Köpenick, Az. 8 C 129/07) |
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Mietminderung nicht insgesamt
ausschließbar
Dass der Mieter gegenüber den Ansprüchen des
Vermieters auf Zahlung der Miete und den Nebenkosten kein
Minderungsrecht wegen Mängeln der Mieträume geltend machen
kann, diese Klausel war Inhalt eines Mietvertrages über
Büroräume. Nur, wenn der Vermieter die Mängel vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht habe, sei dies möglich. Der
Mieter hatte den Vermieter aufgefordert, die defekte
Klimaanlage zu reparieren, da die Geschäftsräume keine
Fenster aufwiesen. Der Mieter zahlte über 45 Monate die
Miete vorbehaltlos und vollständig ungeachtet dieser
Tatsache. Weil die Anlage zwischenzeitlich nicht instand
gesetzt wurde, stellte er erst dann die Zahlungen ein.
Die Zahlung
der rückständigen Mieten forderte der Vermieter später
gerichtlich ein. Dass der Mieter die Zahlung zu Recht
verweigert hatte, beschied ihn der Bundesgerichtshof (BGH).
Weil der Mieter Miete zahlen muss, obwohl er die Mieträume
nicht vertragsgemäß nutzen kann, benachteiligte ihn die
Ausschlussklausel unangemessen. Indem er die Miete zunächst
vorbehaltlos gezahlt hatte, hatte er dadurch auch sein Recht
zur Mietminderung nicht verwirkt. Gegen seine vertraglichen
Pflichten hatte der Vermieter mit der Verwendung einer
unwirksamen Klausel verstoßen. Der Mieter konnte auch nicht
darauf vertrauen, dass der Mieter sein Minderungsrecht nicht
mehr geltend macht und sich deshalb auch nicht darauf
berufen (BGH, Urteil vom 12.3.2008, Az. XII ZR 147/05). |
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