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Mietkaution - Kaution, Mietsicherheit, Vereinbarung,
Rückzahlung
Die Mietkaution darf höchstens 3 Monats-Mieten – ohne
Vorauszahlung – betragen. Unzulässig ist es, wenn der
Vermieter noch zusätzlich eine Elternbürgschaft fordert.
Wird eine so genannte Kaution in Bar zwischen Mieter und
Vermieter vereinbart, kann die Kautionssumme in 3 Raten
gezahlt werden, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR
243/03).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist die Praxis
vieler Vermieter und Wohnungseigentümer unwirksam, bei
Vertragsabschluss oder bei Schlüsselübergabe die Mietkaution
„auf einen Schlag“ zu verlangen. Das gilt auch für den Fall,
dass eine Einmalzahlung bei der Mietkaution im Mietvertrag
vereinbart worden ist.
Nach dem Gesetz ist der Mieter berechtigt, in 3 Raten zu
zahlen. Die 1. Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses
fällig. Macht der Vermieter die Wohnungsübergabe trotzdem
von der Zahlung der Kaution in voller Höhe abhängig, kann
der Mieter die Schlüsselübergabe notfalls gerichtlich
erzwingen. Allerdings, auch das erklärte der
Bundesgerichtshof, zahlt der Mieter die volle
Mietsicherheit, kann er im Nachhinein nicht argumentieren,
„Geld zurück“, die Kautionsvereinbarung sei unwirksam
gewesen.
Auch zur Höhe der Mietsicherheit hat der Bundesgerichtshof
geurteilt: Höchstens 3 Monatsmieten ohne
Betriebskostenpauschale bzw. ohne
Betriebskostenvorauszahlung. Werden mehrere Mietsicherheiten
vereinbart, z.B. Kaution in Bar und Bankbürgschaft, dann
darf die Mietsicherheit zusammengerechnet den Betrag von 3
Monatsmieten nicht überschreiten.
Verlangt der Vermieter also zusätzlich zu einer Kaution in
Bar in Höhe von 3 Monatsmieten noch eine Elternbürgschaft,
ist das unwirksam. Einzige Ausnahme: Die Eltern bieten
„freiwillig“, von sich aus, eine entsprechende Bürgschaft
an.
Hat der Mieter eine überhöhte Mietsicherheit geleistet, mehr
als 3 Monatsmieten, kann er das zuviel gezahlte
zurückfordern. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |