Miethöhe - Mietrecht von A bis Z
 
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Miethöhe - Mieten, Mietpreis, Mietwucher
Bei Abschluss des Mietvertrages können Mieter und Vermieter die Miete praktisch frei aushandeln und vereinbaren, eine Ausnahme gibt es nur für Sozial- bzw. für öffentlich geförderte Wohnungen.

Die Grenze dieser Vertragsfreiheit findet sich nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in zwei gesetzlichen Vorschriften, dem Verbot der Mietpreisüberhöhung und dem Verbot des Mietwuchers. Das bedeutet, die so genannten ortsübliche Vergleichsmiete, die Durchschnittsmiete am Wohnort des Mieters für vergleichbare Wohnungen, darf folgenlos um bis zu 20 Prozent überschritten werden.

Eine Mietpreisüberhöhung kann dagegen vorliegen, wenn die Miete um mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegt, weil der Vermieter die Wohnungsknappheit vor Ort ausnutzen konnte. Weist der allerdings nach, dass er die hohe Miete zu Deckung seiner Kosten und Aufwendungen benötigt, darf er die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 50 Prozent überschreiten, ohne dass gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Liegt eine Mietpreisüberhöhung vor, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Wichtiger noch ist, dass der Mieter den Betrag zurückverlangen kann, der um mehr als 20 Prozent bzw. 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt nach Angaben der Mieterorganisation eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Ansprüche aus der Zeit davor verjähren nach vier Jahren, spätestens aber am 31. Dezember 2004.

Miethöhe - Sinkende Mieten
Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete sinkt und hierdurch die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Miete rechnerisch mehr als 20 Prozent über der Durchschnittsmiete vor Ort liegt, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Rückzahlung überzahlter Mieten (AG Hamburg 48 C 160/03).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) bestimmt Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz zwar, dass Mieten, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigen, unwirksam sind und zurückgefordert werden können, wenn der Vermieter ein geringes Wohnungsangebot vor Ort ausnutzt. Das gelte aber nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg dann nicht, wenn die 20-Prozent-Überschreitung erst im Laufe des Mietverhältnisses aufgrund von sinkenden Vergleichsmieten eintritt: „Ein wirksam abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann durch bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht nachträglich (teil-)nichtig werden.“

Verstößt die vereinbarte Miete bei Vertragsabschluss nicht gegen das Wirtschaftsstrafgesetz, dann ist sie wirksam, und daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Laufe der Mietzeit die ortsübliche Vergleichsmiete sinkt. Selbst dann nicht, wenn hierdurch die vereinbarte Miete die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent übersteigt.

Wirksam vereinbart ist und bleibt wirksam vereinbart, fasst der Deutsche Mieterbund die Entscheidung zusammen. Unabhängig hiervon kann der Mieter natürlich immer versuchen, mit dem Vermieter über Preisnachlässe zu verhandeln, wenn die Mieten vor Ort tatsächlich sinken. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

 

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