Maklerprovision - Mietrecht von A bis Z
 
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Maklerprovision
Es müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein, damit ein Makler seinen Anspruch auf Provision gegenüber dem Mieter geltend machen kann. So muss ein Makler von einem Eigentümer/Vermieter erst einmal beauftragt sein, ein Objekt zu verkaufen bzw. einen Mieter hierfür zu finden. Weiterhin muss mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, dass der Käufer/Mieter die Kosten für den Makler übernehmen soll. Zur Zahlung der Provision ist ein Mieter auch nur dann verpflichtet, wenn er vor Beginn der Suche nach einem geeigneten Objekt durch einen Makler eine Vereinbarung zur Kostenübernahme unterzeichnet hat.

Einem Vermieter ist es indessen nicht gestattet eine Provision durch einen „Mittelsmann“ vom Mieter verlangen. Dies besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004. So beschloss dieser, dass ein
Auftraggeber nicht die Vorteile aus der Maklertätigkeit für sich persönlich nutzen darf. Er darf jedoch auf die Zahlung der Provision an den Makler verzichten und dies dem Mieter/Käufer überlassen.

Eine weitere Vorraussetzung für den Anspruch eines Maklers auf seine Provision ist ein Vermittlungsnachweis. Das bedeutet, dass er dem Auftraggeber einen Mieter vermittelt haben muss bzw. diese Vermittlung nachgewiesen werden kann. Weiterhin muss anschließend ein Vertragsabschluss zustande kommen. Dabei darf die Provisionszahlung maximal zwei Monatsmieten betragen, wird zuviel Provision bezahlt, kann dies vom Mieter zurück verlangt werden.

Es existieren einige Ungereimtheiten und unterschiedlichste Urteile zum Thema Maklerrecht. Daher ist es in einem solchen Fall empfehlenswert einen Anwalt zu konsultieren. (Bundesgerichtshof, Urteil 8. April 2004 Az: 20/03)

 

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