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Maklerprovision -
Mietrecht von A bis Z |
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Maklerprovision
Es müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein, damit ein
Makler seinen Anspruch auf Provision gegenüber dem Mieter
geltend machen kann. So muss ein Makler von einem
Eigentümer/Vermieter erst einmal beauftragt sein, ein Objekt
zu verkaufen bzw. einen Mieter hierfür zu finden. Weiterhin
muss mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, dass der
Käufer/Mieter die Kosten für den Makler übernehmen soll. Zur
Zahlung der Provision ist ein Mieter auch nur dann
verpflichtet, wenn er vor Beginn der Suche nach einem
geeigneten Objekt durch einen Makler eine Vereinbarung zur
Kostenübernahme unterzeichnet hat.
Einem Vermieter ist es indessen nicht gestattet eine
Provision durch einen „Mittelsmann“ vom Mieter verlangen.
Dies besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre
2004. So beschloss dieser, dass ein
Auftraggeber nicht die Vorteile aus der Maklertätigkeit für
sich persönlich nutzen darf. Er darf jedoch auf die Zahlung
der Provision an den Makler verzichten und dies dem
Mieter/Käufer überlassen.
Eine weitere Vorraussetzung für den Anspruch eines Maklers
auf seine Provision ist ein Vermittlungsnachweis. Das
bedeutet, dass er dem Auftraggeber einen Mieter vermittelt
haben muss bzw. diese Vermittlung nachgewiesen werden kann.
Weiterhin muss anschließend ein Vertragsabschluss zustande
kommen. Dabei darf die Provisionszahlung maximal zwei
Monatsmieten betragen, wird zuviel Provision bezahlt, kann
dies vom Mieter zurück verlangt werden.
Es existieren einige Ungereimtheiten und unterschiedlichste
Urteile zum Thema Maklerrecht. Daher ist es in einem solchen
Fall empfehlenswert einen Anwalt zu konsultieren.
(Bundesgerichtshof, Urteil 8. April 2004 Az: 20/03) |
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