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Makler
- Maklerprovision, Eigentumswohnung, Wohnungsvermittlung,
Provision
Höchstens zwei Monatsmieten Provision plus Mehrwertsteuer
darf ein Makler für die erfolgreiche Wohnungsvermittlung
verlangen. So bestimmt es das Wohnungsvermittlungsgesetz.
Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen: So darf zum
Beispiel der Makler oder der Wohnungsvermittler dann keine
Provision verlangen, wenn er gleichzeitig Mieter, Vermieter
bzw. Eigentümer der Wohnung ist oder aber Verwalter der
Vermieterwohnung.
In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob für die
Vermittlung einer Eigentumswohnung der Verwalter der
Wohnanlage Anspruch auf Provision hat oder nicht.
Einige Gerichte bejahen den Provisionsanspruch, solange der
Verwalter der Eigentumswohnanlage nicht auch noch zusätzlich
für den einzelnen Wohnungseigentümer dessen Wohnung
verwaltet, die er dann vermittelt (LG Osnabrück 12 S 232/97;
LG Köln 26 S 291/95; LG Stade 2 S 8/96).
Immer häufiger urteilen die Gerichte aber anders und machen
keinen Unterschied mehr zwischen dem Verwalter der
gemeinschaftlichen Eigentumsanlage und dem Verwalter einer
einzelnen Wohnung. Danach hat der Verwalter der
Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich keinen Anspruch auf
Provision, wenn er eine Wohnung in dieser Anlage vermittelt
(LG Ravensburg 1 S 51/97; LG Bautzen 1 S 25/98; LG Lüneburg
1 S 200/96; LG München I 31 S 24382/94 und LG Bonn 8 S
122/95).
Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes ist dies auch
richtig. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Makler der
unabhängige Vermittler von Verträgen. Da aber auch der
Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Interessen der
Vermieter und Wohnungseigentümer wahrnimmt, fehlt ihm die
neutrale Stellung, die ein Makler haben muß.
Bundesgerichtshof: Keine Provision
für wohnungsverwaltenden Makler
Vermittelt ein Immobilienmakler eine Wohnung, die er
zugleich auch verwaltet, hat er keinen Anspruch auf
Provision. Einem Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom
Oktober 2003 zufolge entfällt der Provisionsanspruch auch
dann, wenn eine Gehilfin des Maklers für die Verwaltung
zuständig ist.
Die klagenden Mieter hatten im September 2000 ein Wohnhaus
gemietet und dafür umgerechnet rund 1.800 Euro Provision an
den Immobilienmakler gezahlt. Weil der Vermieter schwer
erkrankt war, wurde die Übergabe durch eine Gehilfin
durchgeführt, die auch Ansprechpartner für Mängel war.
Nachdem die Mieter dahinter gekommen waren, dass Makler und
Wohnungsverwalter ein und dieselbe Person sind, forderten
sie ihre Kaution zurück.
Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht und folgte damit der
Vorinstanz, dem Landgericht Karlsruhe. Die Richter vertraten
die Auffassung, dass eine Provision für einen Vermittler
auch dann ausgeschlossen werden müsse, wenn eine Gehilfin
von ihm die vermittelte Wohnung verwaltet. Ansonsten könne
auf diese Weise das Wohnungsvermittlungs-Gesetz umgangen
werden, in welchem ein Provisionsanspruch für Verwalter
ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das Urteil ist
rechtskräftig. Die Mieter erhalten nun ihre Provision
zurück. Aktenzeichen: III ZR 5/03 (Urteil vom 2. Oktober
2003. Quelle: MDR |