Makler - Mietrecht von A bis Z
 
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Makler - Maklerprovision, Eigentumswohnung, Wohnungsvermittlung, Provision
Höchstens zwei Monatsmieten Provision plus Mehrwertsteuer darf ein Makler für die erfolgreiche Wohnungsvermittlung verlangen. So bestimmt es das Wohnungsvermittlungsgesetz. Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen: So darf zum Beispiel der Makler oder der Wohnungsvermittler dann keine Provision verlangen, wenn er gleichzeitig Mieter, Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung ist oder aber Verwalter der Vermieterwohnung.

In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob für die Vermittlung einer Eigentumswohnung der Verwalter der Wohnanlage Anspruch auf Provision hat oder nicht.

Einige Gerichte bejahen den Provisionsanspruch, solange der Verwalter der Eigentumswohnanlage nicht auch noch zusätzlich für den einzelnen Wohnungseigentümer dessen Wohnung verwaltet, die er dann vermittelt (LG Osnabrück 12 S 232/97; LG Köln 26 S 291/95; LG Stade 2 S 8/96).

Immer häufiger urteilen die Gerichte aber anders und machen keinen Unterschied mehr zwischen dem Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage und dem Verwalter einer einzelnen Wohnung. Danach hat der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich keinen Anspruch auf Provision, wenn er eine Wohnung in dieser Anlage vermittelt (LG Ravensburg 1 S 51/97; LG Bautzen 1 S 25/98; LG Lüneburg 1 S 200/96; LG München I 31 S 24382/94 und LG Bonn 8 S 122/95).

Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes ist dies auch richtig. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Makler der unabhängige Vermittler von Verträgen. Da aber auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Interessen der Vermieter und Wohnungseigentümer wahrnimmt, fehlt ihm die neutrale Stellung, die ein Makler haben muß.

Bundesgerichtshof: Keine Provision für wohnungsverwaltenden Makler

Vermittelt ein Immobilienmakler eine Wohnung, die er zugleich auch verwaltet, hat er keinen Anspruch auf Provision. Einem Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2003 zufolge entfällt der Provisionsanspruch auch dann, wenn eine Gehilfin des Maklers für die Verwaltung zuständig ist.

Die klagenden Mieter hatten im September 2000 ein Wohnhaus gemietet und dafür umgerechnet rund 1.800 Euro Provision an den Immobilienmakler gezahlt. Weil der Vermieter schwer erkrankt war, wurde die Übergabe durch eine Gehilfin durchgeführt, die auch Ansprechpartner für Mängel war. Nachdem die Mieter dahinter gekommen waren, dass Makler und Wohnungsverwalter ein und dieselbe Person sind, forderten sie ihre Kaution zurück.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht und folgte damit der Vorinstanz, dem Landgericht Karlsruhe. Die Richter vertraten die Auffassung, dass eine Provision für einen Vermittler auch dann ausgeschlossen werden müsse, wenn eine Gehilfin von ihm die vermittelte Wohnung verwaltet. Ansonsten könne auf diese Weise das Wohnungsvermittlungs-Gesetz umgangen werden, in welchem ein Provisionsanspruch für Verwalter ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Mieter erhalten nun ihre Provision zurück. Aktenzeichen: III ZR 5/03 (Urteil vom 2. Oktober 2003. Quelle: MDR

 

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