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Mängelbeseitigung -
Mietrecht von A bis Z |
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Für Mängel an der Wohnung ist der
Vermieter verantwortlich
Für die Beseitigung von Wohnungsmängeln ist grundsätzlich
der Vermieter zuständig, selbst dann, wenn ein - unbekannter
- Dritter den Mangel oder Schaden verursacht hat.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes entschied das
Amtsgericht Siegburg (9 C 146/02), der Vermieter müsse die
Kosten eines Schlüsseldienstes in Höhe von 98,99 Euro
übernehmen. Als die Mieterin von einem Klinikbesuch nach
Hause kam, war das Schloss in der Wohnungstür mit Klebstoff
derart verklebt, dass ein Öffnen der Tür mit dem Schlüssel
nicht mehr möglich war. Der sofort telefonisch informierte
Vermieter weigerte sich, tätig zu werden, so dass die
Mieterin des Schlüsselnotdienst einschaltete. |
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Zurecht, wie das Amtsgericht Siegburg feststellte. Das
verklebte Türschloss ist ein Wohnungsmangel, und der
Vermieter ist zur Instandhaltung oder Reparatur
verpflichtet. Weigert er sich, diese Arbeiten vorzunehmen,
kann der Mieter die Handwerker selbst beauftragen und die
Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen.
Der gleiche Grundsatz gilt nach der Entscheidung des
Amtsgerichts Siegburg bei einer Rohrverstopfung. Auch hier
muss der Vermieter die Reparatur bzw. Reinigung veranlassen
und zahlen. Unzulässig ist es, diese Kosten über die
Nebenkostenabrechnung auf alle Mieterhaushalte des Hauses zu
verteilen.
Nach Darstellung des Mieterbundes könnte der Vermieter
allenfalls den Verursacher der Rohrverstopfung in Regress
nehmen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Bundesgerichtshof: Mieter können
Mängel länger geltend machen
Mietminderungen können auch über die lange Zeit geltende
Frist von sechs Monaten hinaus geltend gemacht werden. Das
hat der Bundesgerichtshof im Juli 2003 entschieden. Das
Urteil schränkt allerdings ein, es müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob ein Mieter nicht sein Minderungsrecht
durch stillschweigenden Verzicht verloren habe. Das wäre zum
Beispiel der Fall, wenn er den Mangel erst mehrere Jahre
nach dem Einzug anzeigt.
Bislang mussten Mängel wie eine Belästigung durch
übermäßigen Lärm oder Schmutz binnen sechs Monaten dem
Vermieter mitgeteilt werden. Ansonsten verlor der Mieter das
Recht, die Miete herabzusetzen. Im konkreten Fall hatte ein
Mann seine Vermieterin erst nach drei Jahren über, wie er
fand, zu laute Nachbarn informiert und die Miete um 35 Euro
gekürzt.
Das Grundsatzurteil des BGH gilt rückwirkend ab
Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001.
Aktenzeichen: VIII ZR 274/02 (Urteil vom 16. Juli 2003) |
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Keine eigenmächtige
Mängelbeseitigung des Mieters
Beseitigt der Wohnraummieter Mängel eigenmächtig, ohne den
Vermieter vorher durch Mahnung in Verzug zu setzen, kann er
vom Vermieter nicht Ersatz seiner Aufwendungen zur
Mängelbeseitigung verlangen, so der BGH in seinem aktuellen
Urteil vom 16. Januar 2008. Der Senat hat daher einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB
abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt hat der BGH einen
Ersatzanspruch aus § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677
ff. BGB). Ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a
Abs. 1 BGB scheitere ebenfalls, da dem Vermieter
grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln
zukomme. Der Vermieter solle grundsätzlich selbst die
Möglichkeit haben, die Mietsache auf Mängel zu überprüfen,
da sich sonst seine Verteidigungsmöglichkeiten
verschlechtern würden.
Die Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung ergibt sich
bereits aus dem Gesetz. Der Vermieter sollte daher vorab
immer schriftlich aufgefordert werden, die Mängel binnen
angemessener Frist zu beseitigen. Anders liegt der Fall nur
bei Notmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden, so z.B. bei
einem Rohrbruch. In diesem Fall darf der Mieter sofort
selbst beseitigen. |
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